22 Stellvertreter den Zeugen in eine Geldstrafe und in die durch das Ausbleiben entstandenen Kasten verurteilen kann und für die Voll streckung zuständig ist; vgl. Wortlaut der Antwort i. d. „Mitt. f. Preisprüfungsstellen", Jg. 1917, Nr. 9, S. 92. Es sei hier kurz die Frage gestreift, die mehrfach aufgeworfen worden ist, ob die Preisprüfungsstellen als selbständige Be hörde oder als städtische oder kommunale Behörde etwa wie die Deputationen im Sinne der preußischen Städteordnung anzusehen find. Die Frage ist auf einer Besprechung der Volkswirtschaftlichen Ab teilung des Kriegsernährungsamts mit den Vorsitzenden der Landes-, Provinz- und Bezirkspreisprüsungs stellen in Weimar im Juni 1917 erörtert worden, ohne daß sich eine einheitliche Auffassung ergab. Die Preisprüfungsstellen haben jedenfalls im Rahmen der ihnen über tragenen Befugnisse ihre Aufgaben selbständig zu erfüllen, ohne daß die Gemeindeverwaltungen das Recht eines Einspruchs hätten. Wohl aber sind sie doch wiederum als Organe der Gemeinden oder des Kom munalverbandes, welcher auch die Vorsitzenden benennt, der Dienst aufsicht der Gemeinden oder des Kommunalverbandes unterworfen, weitergehend auch der Dienstaufsicht der übergeordneten Kom munalaussichtsbehörden. Letzteres geht auch aus dem letzten Absatz des Z 3 hervor, wonach die Landeszentralbehörden nähere Be stimmungen über die Zusammensetzung usw. zu treffen haben. Die Preisprüsungsstellen sind vielleicht am ehesten mit den Kriegsunter stützungskommissionen zu vergleichen, die auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) , ...... - W. F-br,mr lsss M-ichEMl. S7sss durch die Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 55) ergänzt ist, vgl. ebenda Z 7. Wenn Pressevertreter zugezogen sind (vgl. über die Praxis Seite 00), so ist allerdings meistens dabei die Bedingung gestellt, daß die Pressevertreter nicht selbständig über die Sitzungen berichten, da diese naturgemäß, wie das auch in der Preisprüfungsstellen verordnung zum Ausdruck gekommen ist, im allgemeinen unter Aus schluß der Öffentlichkeit tagen müssen, weil überwiegend Gegenstände zur Verhandlung kommen, deren Einzelheiten nach den Bestimmungen (Z 9) geheimzuhalten sind. 5. Rechte der Preisprüfungs st eilen. An manchen Orten haben die Preisprüsungsstellen die von ihnen ermittelten Preise auch veröffentlicht und gewissermaßen als amtliche Preise bekannt gegeben. Ein solches Verfahren wider