9 zusammengefaßt sind. (Weitere Zahlen hinsichtlich der wirtschaft lichen und vcrwaltungsrechtlichen Gruppierung vergl. Seite 49). Vielleicht wäre es zweckmäßig gewesen, von vornherein die Orga nisation, deren Spitze die Reichsprüsungsstelle für Lebensmittelpreise bilden sollte (Z 11), für die gesamten Kommunalverbände ein zurichten und sie dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches entsprechend und unter Berücksichtigung der größeren Verwaltungs bezirke (Provinzen, Regierungsbezirke) ganz allgemein in Provinz loder Bezirks-) und Landespreisstellen zusammenzufassen, und so von vornherein dafür Sorge zu tragen, daß die den Preisprüfungs- stcllen übergebenen Aufgaben lückenlos und gleichartig im ganzen Reiche zur Ausführung hätten gelangen können, daß also z. B. auch in Fabriken, die außerhalb einer Gemeinde mit einer Preisprüfungs stelle liegen, was oft der Fall ist, Ermittlungen auf Grund der Ver ordnung angestellt werden könnten. In der Übertragung besonderer Befugnisse hätte man in diesem Falle auch zwischen den Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen gegenüber den örtlichen Preisstellen unterscheiden können. Bei solch lückenlosem Ausbau wäre von vorn herein die Grundlage für manche Aufgabe der Landes- und provin ziellen Vcrsorgungs- und Verbrauchsregelung geschaffen worden, mindestens aber wäre die gleichmäßigere Bekämpfung des Wuchers, wäre die Lösung der Aufgaben, die man später besonderen Stellen übertragen hat — es sei an die Handelszulassungsstellen, die Schieds gerichte für Textilwaren, Schuhwaren, die einschlägige Einrichtung beim Kriegsausschuß für Ole und Fette (Abt. fettlose Waschmittel) und ähnliche erinnert — wesentlich erleichtert worden. Der Gesetz geber aber wollte der ganz neuartigen Entwicklung zunächst möglichst freien Spielraum geben, die Organisation und das Arbeitsfeld nach den tatsächlichen Erfahrungen und Bedürfnissen ohne schematische Be grenzung aufzubauen. In der Verordnung hat man denn auch davon abgesehen, den Landes-, Provinz- und Bezirksprcisstcllen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. 3. Das Arbeitsfeld der Preisprüfnngsstelle n. Die Begriffe „notwendiger Lebensbedarf" und „täglicher Bedarf". Die Aufgaben, die man den örtlichen Preisprüfungsstellen übertragen hat, sind in Z 4 der Verordnung bezeichnet worden: Er mittlung der angemessenen Preise, Mitwirkung bei der Überwachung