2 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 616) entgegenzutreten, da nicht für alle wichtigen Lebensmittel und sonst für das tägliche Leben wichtigen Waren von Reichs oder Landes wegen oder von seiten der Kommunal verbände Höchstpreise festgesetzt werden konnten. Der Bundesrat sah sich daher um die Mitte des Jahres 1916 genötigt, auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914, der ihn er mächtigte, „während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maß nahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen", die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) — die sogenannte Preiswucherverordnung — zu erlassen. Diese Verordnung sah für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins besondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Natur erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Beschlagnahme bei Zurückhaltung unter Festsetzung angemessener Übernahmepreise vor, ferner Be strafung bei übermäßiger Preissteigerung für die genannten Gegen stände sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs. Den Mißständen im Kleinhandel begegnen sollte ferner die Ver- ordung vom 24. Juni 1915 über den Aushang von Preisen in Ver kaufsräumen des Kleinhandels (Reichs-Gesetzbl. S. 353), nach der u. a. den Verkäufern von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemäß den ZZ 73 und 74 der Reichs-Gewerbe-Ordnung von den Ortspolizei behörden die Verpflichtung auferlegt werden kann, die Preise der zum Verkaufe stehenden Waren von außen sichtbar kenntlich zu machen. Dem unlauteren Handel suchte auch die Bundesratsverordnung betr. den Wochenmarktverkehr vom 2. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) zu begegnen, wonach vor allem der Handel mit Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zum Marktorte gebracht werden, außerhalb des Marktplatzes während des ganzen Markttages oder für bestimmte Tagesstunden verboten werden kann. Eine Ver ordnung vom 23. September 1915 sah die Ausschließung „unzuver lässiger Personen" vom Handel vor. Der Herbst 1915 brachte ferner eine verstärkte Neigung zum Erlaß besonderer Höchstpreis-Ver ordnungen für wichtige Waren. Sowohl bei der Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des oben angezogenen Höchstpreisgesetzes wie auch bei der Begutachtung der angemessenen Übernahmepreise oder der Begutachtung über mäßiger Preissteigerung, der Feststellung angemessener Preise, der Überwachung der Markt und Preise regelnden und Mißbräuche be kämpfenden Maßnahmen wurden aber sachverständige Stellen ver