Stempel und Gebühren i. K über 150 300 600 900 1200 1500 1800 2100 2400 2700 8000 bis 350 300 600 900 1200 1500 1800 2100 2400 2700 3000 6000 Ü E <= ® e ^ S#s j» «E OQ 10 20 40 60 80 1 1 20 1 40 1 60 1 80 2 4 und so fort VON je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K als voll anzunehmen ist. Dieser Skala unterliegen Wechsel, deren Zahlung bei Ausstellung im Inlands spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung im Aus¬ lande spätestens in 12 Mo¬ naten erfolgen soll; für Anweisungen von Kauf¬ leuten oder auf Kaufleute, wofern die Leistung in Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht auf höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage be¬ schränkt ist; für Schuld¬ scheine über Vorschüsse auf Staats- und andere Wertpapiere oder Waren, von statutenmäßig zu Vor¬ schüssen berechtigten An¬ stalten auf höchstens drei Monate oder Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für einseitige Verpflicht- scheine von Kaufleu¬ ten über Geld, nament¬ lich auch für Schuldscheine über Vorschüsse auf Wert¬ papiere oder Waren. II. K Über bis 40 80 120 200 400 600 800 1600 2400 3200 4000 4800 40 80 120 200 400 600 800 1600 2400 3200 4000 4800 6400 if s Ä 40- «* ?» K h 14 26 38 64 26 88 50 50 50 und so fort von je 1600 K um 5 K mehr bis 16.000 K; darüber von je 800 K eine Mehrgebühr samt außeror- dentl. Zuschlag von K 2*50, wobei ein Restbetrag unter 800 K für voll anzunehmen ist. Dieser Skala unterliegen alle entgeltlichen Rechtsge¬ schäfte über bewegliche, schätz¬ bare Sachen, die eine Ver¬ mögensübertragung, Rechts-- feftigung oder die Aushebung oder Erfüllung einer Ver¬ bindlichkeit in sich schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter was immer für einer Form oder Benennung aus¬ gefertigt wird oder von wel¬ chen ohne eine solche Aus¬ fertigung durch besondere gesetzliche Anordnung oder spezielle Gestattung die un¬ mittelbare Gebührenentrich^ tung eintritt, wenn sie nicht ausdrücklich von der Gebüh¬ renpflicht ausgenommen oder einer der anderen Skalen (I, III) oder der Perzentual- gebühr, oder im Tarife der fixen Stempelgebühr zuge¬ wiesen find, und für Boden- zins-, Erbpacht-, Erbzins Ver¬ träge und Verträge über Dienstbarkeiten. III. K über bis 20 40 60 100 200 300 400 800 1200 1600 2000 2400 20 40 60 100 200 300 400 800 1200 1600 2000 2400 3200 -jj « « s c 'S *2- ir 1 1 2 5 7 10 12 15 20 und so fort von je 800 K um 5 K mehr bis 8000 K; über 8000 K ist von je 400 K eine Mehrgebühr samt dem außerordentlichen' Zuschlage von K 2*50 zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 400K als voll anzunehmen ist. Dieser Skala unterliegen: Verträge über Dienstleistun¬ gen in den im Gesetze be¬ zeichneten Fällen, Kauf- und Tauschverträge über beweg¬ liche Sachen, Lieferungsver¬ träge, die sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen, entgeltliche Zessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte als Schuldforderun¬ gen und Aktien, Hoffnungs¬ käufe beweglicher Sachen, worunter auch Kuxen, Erwer¬ bungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Wetten, Schuldscheine auf den Über¬ bringer auf mehr als lOJahre oder auf unbestimmte Zeit und die Verträge, durch welche Aktien- und Kommanditge¬ sellschaften auf Aktien auf länger als 10 Jahre begrün¬ det werden.