Seite 134. Oberösterreichische Bauzeitung. Nr. 15. Klagenfurt derartige Verlassenschaftsgebühren von der Regierung erbeten, aber von derselben die Antwort er- ,erhalten, daß sie derartige Gebühren nicht zugestehen wolle. Auch die Stadt Linz hat über meinen Antrag die Erwirkung eines derartigen Gesetzes beschlossen und sie hat einen bezüglichen Gesetzentwurf dem Landtage vor¬ gelegt; der Landtag hat aber denselben bisher nicht in Behandlung gezogen, sondern zunächst bei der Regierung angefragt. Und auch da hat sich die Regierung ablehnend verhalten oder wenigstens erklärt, daß sie sich ablehnend verhalten werde. Nun muß ich sagen, ich begreife die Haltung der Regierung nicht. Der hauptsächlichste Ein¬ wand der Regierung soll der sein, daß dadurch eine Ungleichheit in den einzelnen Ländern eintreten würde. Das müsse überall gleich sein. Nun, besteht denn sonst in der Abgabenpflicht eine Gleichheit in Österreich ? Wir haben Gemeinden, welche 120 Prozent Umlagen ein¬ heben, und wieder Gemeinden, wo nur 10 Prozent gezahlt werden. (Zwischenruf: 199 Prozent.) Also sogar eine Gemeinde mit 199 Prozent. Eine Gleichheit in der Ab¬ gabenpflicht ist also in Österreich gewiß nicht da. Eben¬ so ist es mit der Bierauflage. In einigen Ländern besteht sie gar nicht, in anderen Ländern ist sie ziemlich hoch. Desgleichen bestehen in einigen Ländern Verlassenschafts¬ gebühren für Schulzwecke, in anderen nicht. Die Gleich¬ heit der Abgabenpflicht kann die Regierung mithin nicht ins Feld führen für ihre ablehnende Haltung. Die Ursache ist vielmehr die: der Staat denkt sich, wenn ich heute den Gemeinden das Recht gebe, Verlassenschaftsgebühren einzuheben, so nehme ich mir selbst die Möglichkeit, seinerzeit eine Reform der Verlassenschaftsgebühren zu schaffen, die mir mehr trägt als heute. Ich glaube aber, daß auch dieser Einwand nicht gerechtfertigt ist, denn wenn die Gemeinden ihre öffentlichen Verpflichtungen erfüllen sollen, so muß man ihnen auch die Mittel dazu geben. Und wenn der Staat nicht einmal duldet, daß die Gemeinden dort, wo es sozialpolitisch richtig ist, solche Mittel nehmen, dann erfüllt er seine Aufgaben nicht, dann kann man ihm sagen: Du Staat verlangst von den Gemeinden alles mögliche, aber wenn sich die Gemeinden die Mittel dazu beschaffen wollen, sagst Du: Nein! Und daß eine solche Gebühr sozialpolitisch richtig ist, darüber herrscht kein Zweifel. Erstens muß sie der geben, der etwas hat, denn eine Verlassenschaft muß da sein, zweitens zahlt er sie in dem Momente, wo es ihm leicht ist, nämlich in dem Momente, wo er die Ver¬ lassenschaft noch nicht hat, sondern sie eist bekommen soll. Eine solche progressive Verlassenschaftsgebühr ist etwas, was alle Städte gleichmäßig anstreben sollen und was bei einigem guten Wollen des Staates alle Städte auch wirklich bekommen können. Natürlich weiß man nicht, ob jede einzelne Stadt davon auch wirklich Gebrauch machen will. Ich glaube, daß der Zweck dadurch erreicht werden kann, daß durch die Enunziation des Städtetages darauf hingewiesen wird, daß das eine Einnahmsquelle für die Gemeinden sein könnte, wenn im Gesetzgebungswege ihnen der Weg dazu eröffnet wird. Das könnte geschehen dadurch, daß die Regierung aufgefordert wird, in allen Landtagen ein gleichmäßiges Rahmengesetz einzubringen, oder wenigstens aufgefordert wird, dort, wo der Landtag ein solches Rahmengesetz beschlossen hat, der Sanktion desselben keinen Widerstand entgegenzusetzen. Ich kann mir ganz gut denken, daß vielleicht in dem einen oder dem anderem Landtage ein derartiges Gesetz nicht er¬ wünscht ist; ich sehe aber nicht ein, warum die anderen Länder, die ein derartiges Gesetz für richtig halten, ein solches nicht beschließen sollten. Ich kann mir auch ganz gut denken, daß eine Stadt sagt, ich habe ein der¬ artiges Gesetz nicht nötig, weil ich mir auf einem anderen Wege die Mittel beschaffe und dieselben ausreichen, während eine andere Stadt derartige Mittel außerordent¬ lich notwendig hat. Ich glaube aber, daß jede Gemeinde derartige Mittel notwendig hat, weil die Aufgaben, welche an die Städte herantreten, täglich sich mehren hinsichtlich des Schulwesens, des Sanitätswesens und aller Wohlfahrtseinrichtungen. Immer mehr drängen die Massen an uns heran und fordern, teilweise mit Recht, und wenn man nicht rückschrittlich sein und verhindern will, daß diese breiten Massen mit Gewalt sich Luft machen, muß man ihren Forderungen entgegenkommen. Man kann den Städten und Gemeinden noch so sehr das Sparen empfehlen, das ist ein leichter Rat, aber es ist nicht so leicht möglich, denselben zu befolgen, weil es Aufgaben gibt, die erfüllt werden müssen und dazu braucht man die Mittel. Dementsprechend hat der Städtetag beschlossen: „Der Städtetag beauftragt den ständigen Ausschuß, bei der Regierung dahin zu wirken, daß dieselbe ent¬ weder selbst in allen Landtagen gleiche Vorlagen auf Erlassung von Rahmengesetzen, wodurch die Gemeinden zu einer bestimmten Maximalgrenze progressiv steigende, selbständige Verlassenschaftsgebühren einzuheben be¬ rechtigt werden, einbringe oder doch solchen Gesetzen, wenn sie von einzelnen Landtagen eingebracht und be¬ schlossen werden, keinen Widerstand entgngenzusetzen. Der Städtetag bringt den Wunsch zum Ausdruck, daß den Gemeinden die Einnahmen überlassen werden, die durch Eingaben, welche im eigenen Wirkungskreise er¬ ledigt werden, einkommen, in der Form, daß den Ge¬ meinden gestattet werde, statt der zu diesen Ein¬ gaben notwendigen staatlichen Stempel, nach einer eigenen Skala Gebührenzettel an die Partei zu erlassen.a Geschichtliche Notizen über baupolizeiliche Bestimmungen. (Von Kurt Merkel, Ingenieur.) Bereits in früher Zeit machte sich das Bestreben geltend, den Häuserbau an gewisse Bestimmungen zu knüpfen, durch deren Einhaltung das Recht der All¬ gemeinheit gegen die Willkür des einzelnen geschützt werden sollte. So war in Griechenland eine Beachtung der Straßenlinien vorgeschrieben, weder Vorbauten, noch nach außen schlagende Türen sollten den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen, noch den Öffentlichen Grund und Boden in Anspruch nehmen. Daß das römische Volk, welches fast kein Gebiet von seiner Gesetzgebung ausschloß, auch dem vorliegenden wichtigen Gegenstand seine Aufmerksamkeit zuwandte, ist erklärlich; bekannt aber muß werden, daß die seitens der Römer auf dem Gebiete des Baupolizeiwesens erzielten Erfolge von ver¬ hältnismäßig bescheidenem Umfange waren und daß an¬ scheinend fast zu keiner Zeit ein durchgreifender Ge¬ brauch von den gesetzlichen Bestimmungen gemacht worden ist. Aus der Zeit der Republik sind bisher wenig hieher gehörende Gesetze bekannt geworden. Eine Limitation