Seite 34. ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. Nr. 5. Inhalt. Project zu einer römisch-katholischen Pfarrkirche in Klein¬ münchen bei Linz. — Bauten von Behörden in eigener Regie. — Die Meisterprüfung im Deutschen Reiche — Was soll mein Sohn werden? — Amerikanischer Unternehmungsgeist. — Local-Baunotizen. — Bücherschau. — Briefkasten. — Ausweis über die Umschreibung von Immobilien in Linz. — Angesuchte Baulicenzen. — Anmeldungen für Wasserbezug aus dem städtischen Wasserwerke. — Inserate. Bauten von Behörden in eigener Regie. Wie die „Allgemeine Baugewerbe-Zeitung“ in Wien meldet, wurden in Verbänden und Vereinen der Bau¬ meister und Bauinteressenten Oesterreichs Klagen darüber laut, dass Behörden und Bisenbahn¬ gesellschaften Bauten in eigener Regie aufführen und dadurch die befugten Gewerbetreibenden in ihrer Thätigkeit schädigen. Nicht nur die Baumeister sind benachtheiligt, wenn eine Behörde in eigener Regie baut, sondern auch alle bei Bauten beschäftigten Gewerbsleute, weil eben die Arbeiten aus freier Hand nach Gutdünken vergeben werden, wodurch jede loyale Ooncurrenz aus¬ geschlossen ist. Eingaben, welche in dieser Richtung an die Regierung gemacht wurden, hatten bisher keinen Erfolg. Dies veranlasst^ den Präsidenten des Vereines der Baumeister, Herrn Stadtbaumeister Anton Krones in Wien, sich in dieser Angelegenheit an den Abgeordneten Dr. Heilinger um ein Rechtsgut achten in dieser für alle Gewerbetreibenden hochwichtigen Frage zu wenden, welches derselbe bereitwilligst erstattete. Es lautet: „Die Leitung und Durchführung von Baumeister¬ arbeiten durch die Staatsbehörden, autonomen Körper¬ schaften und autonomen Organe in eigener Regie unter Ausschaltung der besteuerten concessionierten Baumeister sind gewerbliche Thätigkeiten, welche den Zweck haben, im Budget der bezeichneten Behörden und Körperschaften einen Nutzen auszuweisen, der darin besteht, dass ein gelernter den Bau leitender Baumeister nicht zü honorieren ist. Eine solche Action der Behörden und Körperschaften enthält einen Eingriff in die Gewerbebefugnisse der concessionierten Baumeister, welche allein zur Ausübung des Baumeistergewerbes, beziehungsweise zur Ausführung der angeführten Bauarbeiten berechtigt erscheinen, und involviert eine Uebertretung der Gewerbeordnung (§ 132 lit. a), beziehungsweise des Gesetzes vom 25. December 1863, R.-G.-Bl. 193 (§17 fg). Dass nicht jede Behörde, Corporation oder Genossenschaft berechtigt erscheint, concessionierte gewerbsmässige Thätigkeiten zum Zwecke der Erzielung eines Nutzens, beziehungsweise von Er¬ sparungen vorzunehmen, findet seinen correcten Aus¬ druck im § 92 des Gesetzes vom 9. April 1873, R.-G.-Bl. 70. Nach diesen Paragraphen haben Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften, welche concessionierte Thätigkeiten vornehmen wollen, um Ersparungen, be¬ ziehungsweise einen entsprechenden Nutzen für die Genossenschaft, beziehungsweise deren Mitglieder zu zu erzielen, die entsprechende Concession zu erwerben. Dieser Grundsatz gilt analog allgemein nach öster¬ reichischem Rechte (ä. b. G.-B. § 7) insbesondere auch hinsichtlich des Baumeistergewerbes, in Ansehung dessen Erlangung und Ausübung aus allgemeinen und polizei¬ lichen Rücksichten, beziehungsweise aus Gründen der Sicherheit und des Verkehres noch besondere Cautele durch das ausgeführte Specialgesetz vom 26. December 1893 geschaffen wurden. Abgesehen nun davon, dass die bezüglichen Behörden und Körperschaften das Gewerbe ausüben, ohne es erlangt zu haben, daher schon aus diesem Grunde zu dem Betriebe des Baumeistergewerbes nicht berechtigt erscheinen, können dieselben nicht die Bestimmung haben, den Gewerbetreibenden eine ver¬ nichtende Ooncurrenz zu machen, sondern sind da, um den in unserer Zeit ohnehin schwer bedrängten, eine Hauptstütze des staatlichen Lebens bildenden Gewerbe unter die Anne zu greifen und es ökonomisch zu heben. Der betreffende Gewerbebetrieb erscheint somit als ein unbefugter Gewerbebetrieb, welcher dem Gewerbestande gerade die kaufkräftigsten Abnehmer entzieht.“ Was soll mein Sohn werden? Obgleich die Eltern viele Jahre Zeit haben, darüber nachzudenken, zeigt doch die tägliche Erfahrung, dass oft in der Wahl des Berufes ihres Kindes gründlich fehl gegriffen wurde. Da ist der Junge der eingeschlagenen Carriere überdrüssig geworden, noch ehe er sie recht kennen lernte, er hat „umgesattelt“. Wohl gibt es harte, energievolle Menschen, die erst lange mit Widerwärtigkeiten aller Art unter dem Drucke äusserer Verhältnisse zu ringen haben, ehe sie sich „durch- beissen“, und die in diesem Kampfe öfters aus der ge¬ raden Linie herausgeworfen werden oder sich selbst heraus¬ werfen, ehe sie den Hafen der Ruhe erreichen, das heisst eine gleichmässig zusagende und fruchtbare Thätigkeit, wie sie ihrem Wollen — vielleicht unbewusst vorschwebte. Solchen Naturen kommen später die Abwege und Seiten¬ sprünge, die sie freiwillig oder unfreiwillig machten, zu¬ gute. Nicht alle zwar erreichen ihr Ziel, ihr Ideal möchten wir sagen! Gar mancher geht vorher schon unter 1 Doch ist das „TJmsatteln“ nicht in allen Fällen ver¬ werflich. Es kann mitunter nothwendig und nützlich sein. Denn ein Mensch, der zeitlebens in einer seinen Fähig¬ keiten und Neigungen widersprechenden ^Sphäre bleiben muss, kann sich nie recht wohlfühlen und wird es schwerlich je zu etwas Ordentlichem bringen. Aber dann muss das Ae liefern des Berufs zeitig geschehen, damit nicht Zeit, Geld und Kraft zwecklos erschöpft werden. „Man kann wohl immer studieren, aber nicht immer Student sein“, ist ein altes wahres Wort. Ist wirklich mit der Erkenntnis der misslungenen Berufswahl auch zugleich der richtige Beruf erkannt, dann ist noch nichts verloren; verdoppelte Anstrengung wird das Versäumte nachzuholen wissen, wenngleich solche „im Leben ver¬ spätete“ Menschen nicht selten zeitlebens den Rückschlag dieses ersten Fehlgriffs fühlen. Ist aber bloss umgesattelt worden, um umzusatteln; ist man ohne ernsfe Prüfung und allseitige Erwägung bloss der Veränderung wegen auf einen anderen Lebens¬ weg gerathen, dann folgten dem zweiten Missgriff ge¬ wöhnlich noch mehrere, dann ist selten ein gutes Ende in Aussicht. Sind die Eltern reich, so büssen die den Missgriff durch grosse Geldopfer; aber wie wenn sie arm sind? Was soll der kleine Beamte, der Handwerker, der Kaufmann anfangen, wenn sein Sohn „nicht geräth“ ? In unseren Tagen, wo Zeit Geld ist, wo alle Bedürfnisse im Preise gestiegen sind, kann eine Familie, die künstlich und eingeschränkt nach genau entworfenem Plane lebt, wenn sie ein solcher „Strich durch die Rechnung“ trifft, geradezu ins Unglück gerathen. Selten hat der Vater so viel Entschlossenheit, dem Sohne die Thür zu weisen, damit er sich, gleichviel wie oder wo, sein Brot verdiene. Die Liebe zum Kinde, der Mutter Bitten verhindern es. Nun werden Opfer gebracht, die entweder die Familie zu einer noch kläglicheren Existenz weise herabdrücken,