— 60 — nur zum Hitzen der riesigen Sudpfannen, es war auch nnent- behrlich für den Ausbau der Stollen unter der Erde wie für die Anlage der Wasserwerke und Pumpeinrichtungen sowie für die Verpackung und den Versand des Salzes. Daher schenkte der nämliche Erzbischof Eberhard II. dem Stift im Jahre 1235 19 nod) einen Wald bei der Strub im Taugelboden und 1244 20 überließ er ihm den Wald „Vemäenpacb". Aus den 40er Jahren desselben Jahrhunderts 21 ist ferner eine Aufzeichnung des Bru ders Konrad von Schindelberg, des dritten Hofmeisters des Stifts Raitenhaslach in Hallein, erhalten, in der die Grenzen des Raitenhaslacher Waldbesitzes dortselbst angegeben sind; es heißt da: . . a fiumine albo usque ad ripam Swaerzenpach", ferner „. . . a Mvzellenpach ultra Wielantsmitten usque ad ruffam pa- rietem". Als im Jahre 1454 das Stift Raitenhaslach seinen ei genen Salinenbetrieb zu Hallein endgültig ausgab, gingen mit den dortigen Sudstätten auch die Waldungen des Klosters in den Besitz des Erzbischofs von Salzburg über 22 23 . Wie die Verwendung der Klosterwaldungen zu Hallein bereits zeigen konnte, begann man in Raitenhaslach schon recht früh zeitig mit der rein finanziellen Ausbeutung seiner Forste. Von Wichtigkeit waren hier die Flöße, mit denen wegen der schlechten Straßenverhältnisse viele Waren, nicht zuletzt auch die Bau- und Nutzhölzer befördert wurden. Gerade in Südost bayern erlangte die Flößerei eine besondere Bedeutung, da das von den Sudstätten benötigte geschlagene Langholz überhaupt nur auf diese Weise beigebracht werden konnte. Als das Kloster Raitenhaslach im ersten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts vom Erzbischof Eberhard II. die oben schon erwähnte Erlaubnis zum Holzfällen im erzbischöflichen Wald erhielt, da gestand er den Mönchen auch ausdrücklich die Berechtigung zur Flößerei zu. Es heißt da in der betreffenden Urkunde: . . Concedimus eis lege perpetua decisionem lignorum in foresti nostro et deductiones eorundem lignorum sine omni exactione per fluvios adiacentes salinae". Dieses Privileg und ein zweites von Kaiser Philipp, d. dto. Worms, 3. August 1207 29 , in dem dieser die dem Stift vom Salzburger Erzbischof verliehenen Rechte bestätigte, sind die 19 ) SUB. III, 462 n. 912. 20 ) SUB. III, 591 n. 1043. 21 ) SUB. III, 500 n. 948. 22 ) HStAM. Kl. Urk. Fase. 62. 23 ) Mon. Boic. III, 122 n. 20.