— 59 — im Urbar von 1481 11 alljährlich 32 Pfennige, während es von den beim Gut „küonperch" fälligen Diensten heißt: „äimiuimus nemorario"^. Im Amte Weilhart besaßt das Stift Raitenhaslach keine Forst- lehen, da die dortigen großen Waldungen in landesherrlichem Besitz waren und es nur bei St. Radegund einen kleinen Wald anteil hatte iS. In späteren Jahren erteilten ihm die Wittels bacher die Genehmigung zum freien Bezug von Brennholz aus dem Weilhartforst. 1347 * 12 * 14 erlaubte Kaiser Ludwig der Bayer den Klosterherren, windfälliges und liegendes Holz nach Bedarf ungehindert auszuführen und 1351 15 16 17 * verlieh dessen Witwe Mar garethe dem Abt Friedrich die Freiheit, sich jährlich dort 300 Fuder Holz kostenfrei zu holen, ohne daß der Forstmeister im Weilhart dem Stift gegenüber irgend einen Anspruch an Heu, Kraut oder Weidpfennigen erheben dürste. Wissen wir über den Waldbesitz des Klosters Raitenhaslach in Nie derö st erreich, abgesehen von einem Spruch, der im Jahre 1283 *6 hei einem Streit wegen der Waldung „Neidowe" mit einem gewissen Heinrich „Mergers" gefällt wurde, gar nichts, so lassen sich über die Stiftswaldungen bei Hai lein nähere Angaben machen. Erzbischof Eberhard II. gestattete um das Jahr 1207 ^ dem Kloster, das für seine Saline in Hallein nötige Holz aus den dortigen erzbischöflichen Wäldern zu holen, und einige Jahre später ^ erlaubte für den gleichen Zweck der Abt Von Salem seinem Tochterkloster Raitenhaslach, innerhalb eines angezeigten Ortes auf salemischen Grund Holz zu fällen. Allein der Salinenbetrieb der „grauen Mönche" von Raiten haslach verschlang gar viel Holz, denn man brauchte es nicht n ) HStAM. Kl. Lit. 8^, 41/r. 12 ) HStAM. Kl. Lit. 7.22. 15 ) HStAM. Ger. Art. Oetting, Fase. 34. ") AB. ob d. Enns VII, 22 n. 23. - E. Frhr. v- Berg, Geschichte der deutschen Wälder bis zum Schlüsse oes Mittelalters (1871), 179 ff.; Berg weist darauf hin, daß bei diesem Ludwig-Privileg eine der ersten Einschränkungen in den Wald- und Holzvergünstigungen vorliege, indem man schon die Holzbeschaffenheit bestimmte, wenn man auch noch, die Masse des Holzes dem Bedürfnis entsprechend offen ließ. 18 ) AB. ob d. Enns VII, 265 n. 260. - Aber die Geschichte dieser Holzberechtigung vgl. Krausen, Silva 24 (1936), 353 ff. 16 ) Reg. Boic. IV, 236. 17 ) SUB. III, 90 n. 602. SUB. III, 129 n.630.