54 — ist, — sondern es kam aus dem Volke, ging mit dem Volke und durchflutete das gesamte Leben des Volkes. So folgt, daß auch rückwärtsschauend alle historische Forschung sich nicht in einzelne, getrennte Wege verlieren darf, sondern daß sie alle Erscheinungen unserer Kultur in einer Einheit umfassen muß. Und so sehen wir, daß eingedenk der früheren lebensvollen Verbundenheit von Recht und Volkstum auch bei Erforschung der Geschichte — und hier gerade wieder in der Kleinwelt der Heimat geschichte — die Rechtsgeschichte nicht vergessen werden darf, um ein lückenloses Gesamtbild zu entwerfen. Was bedeuten da beide Fächer einander? Die Be deutung der lokalen Quellenforschung als Baustein zur Rechtsgeschichte soll hier nicht gewürdigt werden; hier in diesem ländlichen Kreise interessiert vielmehr die Frage, was die Rechtsgeschichte unserer Heimat- und Volkstums- forfchung bieten kann. Die praktische Verwertbarkeit eingehender Kenntnisse aus dem Gebiete alten Rechts vermag vor allem der Ortsgeschichtsforschung wertvolle Hilfsdienste zu leisten. Josef Weber* hat dies einmal angedeutet: In Er kenntnis der Wendung, die die Geschichtswissenschaft im letzten Drittel des vergangenen Jahrhunderts zur Kultur geschichte im weitesten Sinne genommen hat, fordert er, daß eine Ortsgeschichte sich nicht darin erschöpfen darf, die urkundlichen Nachrichten chronologisch aneinanderzu reihen, die Pfarrer und Lehrer und ihre Leistungen auf zuzählen. „Es handelt sich auch nicht darum, möglichst viele außerordentliche Ereignisse — Kriegsnöte, Teuerungen, Brände — zusammenzustellen, sondern darum, ein Bild der früher herrschenden Zustände und ihrer allmählichen Wandlung, ein Bild von dem, was man im allgemeinen Sinne unter Kulturgeschichte begreift, zu entwerfen." Daraus ergibt sich, daß hierzu der Ortsgeschichtsforscher nicht bloß mit der Landesgeschichte vertraut sein muß, sondern „auch 1) Josef Weber, Richtlinien und Hilfsmittel für die Orts und Pfarrgefchichtsforfchung, in: „Der Inn-Isengau" 6 (1928), S. 100 ff. Hier ist auch die gleiche Stellungnahme des Bayerischen Hauptstaatsarchivs zu nennen: „Ratschläge für bayerische Ortsge schichtsforscher", in: Sonderheft 121 der „Deutschen Gaue", Hrsg, vom Bayer. Hauptstaatsarchiv (1932), S. 3,