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Forstmeister. Unter ihnen kann ein Abkommen getroffen
werden, dann gehört die Hälfte der Strafe dem Richter,
die andere Hälfte dem Kloster.
Wer ohne Erlaubnis in dem Forste sich untersteht,
was nicht geschehen darf, Bäume zu fällen, von dem
darf der Forstmeister, wenn er kann, ein Pfand nehmen,
bevor er noch innerhalb seines eigenen Tores mit dem
hinteren Rad seines Wagens zu seinem Wohnsitz (der-
berga) gelangt ist.
Wenn dem Walde ein Schaden zugefügt worden
ist durch Raub, Brand, Diebstahl oder auf irgend eine
andere Weise, wenn der Schuldige ertappt worden ist und
seine Unschuld vor Gericht dartun will, der soll mit 72
Händen sich rechtfertigen oder die Feuerprobe bestehen.
Wer ohne Wissen und Erlaubnis eines Försters
einen Baum fällt und dabei ertappt wird, der soll zur
Strafe anderen zur Abschreckung Jahr und Tag gefangen
gehalten werden.
Wer heimlich aus dem Walde einen Baum weg
zubringen versucht, soll ihn, wenn er ertappt wird, doppelt
zurückerstatten und gleichwohl den Herren, denen der
Wald gehört, 12 solidi, genannt Schilling, bezahlen.
Wer auf einem Bannweg in die Gemain gehen
will, kann ohne Schaden frei weggehen. Wenn er aber
auf irgend eine Weise im Walde einen Zweig abreißt
oder abbricht, oder wenn sein Ochse oder Pferd im Walde
vom Grase frißt, oder wenn er einen Holzstamm, Lern
genannt, auf seinen Wagen ladet oder ihm anhängt, der
muß von Rechtswegen den Holzzins entrichten.
Wenn 9 Huben in einen Hof vereinigt werden oder
ein Hof in 9 Teile zerlegt wird, pflegt gleichwohl jeder
Herdteil ein Scheffel Haber zu geben, wie auch ein
aus 9 Huben zusammengesetzter Hof nicht mehr gibt als
einer von den Teilen.
Jeder Forstmeister und Förster ist gehalten, zweimal
im Jahre, zu St. Georg und St. Michael, 70 Eier in
unsern Keller zu liefern. Dazu müssen auf Johanns des
Täufers Tag alle Förster für das Bedürfnis unseres
Hauses die hinreichenden Stränge für Pferde und Wagen
geben und jeder von ihnen muß am Feste der Apostel
Simon und Judas noch besonders ein neues Beil geben.