— 8 Wie das Endurteil verkündet wird, muß es ausgeführt werden. Wenn eine Strafe ausgesprochen werden muß, darf es nur geschehen mit unserem Forstmeister. Die Hälfte der Strafe gebührt dem Forstmeister, die andere Hälfte dem Richter. Umgekehrt muß unter dem gleichen Rechte unser Forstmeister dem herzoglichen Forstmeister im gegebenen Falle Rede und Antwort stehen. Unser Forstmeister hat dem herzoglichen Forstmeister im Forstgerichte Verhaltungsvorschriften zu geben, wie es umgekehrt im gegebenen Falle auch geschieht. Was andere aus unserem Walde um Zins haben, das genießen unsere Leute und die Leute, meranaer genannt, umsonst und nach besonderer Schätzung. Der Forstmeister muß von Rechtswegen zwei Hunde und ein Retz haben und ebenso jeder Förster einen Hund und ein Netz für die Jagd. Sie müssen mit diesen Hunden und Netzen zur Jagd bereit sein 14 Tage vor Weihnachten, ebensoviele Tage vor dem Feste des heiligen Märtyrers Sebastian und zum dritten ebensoviel Tage vor Ostern. Sie haben uns mit rechtem Fleiß Wild zuzutreiben. Der Propst von Rüthering und seine Förster müssen ihnen dabei helfen. Wenn ein Wild im Laufe entfliehen will, müssen nach dem Rechte die Hube in Vorstern und zwei Hu ben in Graevt jede einen Hund und ein Netz halten zum Aufhalten des Wildes und zum Zurücktreiben des Flüch tigen, damit es nicht entrinne. Alle Rechte des Herzogs in seinem Forste sind ebenso geordnet wie diese unsere Rechte, die Rechte unseres Forstes bleiben unversehrt und unberührt für jeden Fall des Rechtes oder der Irrung. Aller Zehent aus dem Walde des Herzogs muß uns gegeben und ausgefolgt werden, nämlich an Korn (hartchoren), Bienen, Lehen und das 10. Wild, das auf der Jagd gefangen wird; ebenso steht uns das 10. Beil zu nach Recht und Gerechtigkeit. Wenn jemand in unserem Forste einen Bienen schwarm findet, so liegt die Entscheidung hierüber bei den Förstern und beim Willen derer, die Implaer genannt werden. Wenn sie jedoch den 4. Teil des Fundes nicht herausgeben wollen, so gehört er dem Finder.