— 6 — Forstmeister. Unter ihnen kann ein Abkommen getroffen werden, dann gehört die Hälfte der Strafe dem Richter, die andere Hälfte dem Kloster. Wer ohne Erlaubnis in dem Forste sich untersteht, was nicht geschehen darf, Bäume zu fällen, von dem darf der Forstmeister, wenn er kann, ein Pfand nehmen, bevor er noch innerhalb seines eigenen Tores mit dem hinteren Rad seines Wagens zu seinem Wohnsitz (der- berga) gelangt ist. Wenn dem Walde ein Schaden zugefügt worden ist durch Raub, Brand, Diebstahl oder auf irgend eine andere Weise, wenn der Schuldige ertappt worden ist und seine Unschuld vor Gericht dartun will, der soll mit 72 Händen sich rechtfertigen oder die Feuerprobe bestehen. Wer ohne Wissen und Erlaubnis eines Försters einen Baum fällt und dabei ertappt wird, der soll zur Strafe anderen zur Abschreckung Jahr und Tag gefangen gehalten werden. Wer heimlich aus dem Walde einen Baum weg zubringen versucht, soll ihn, wenn er ertappt wird, doppelt zurückerstatten und gleichwohl den Herren, denen der Wald gehört, 12 solidi, genannt Schilling, bezahlen. Wer auf einem Bannweg in die Gemain gehen will, kann ohne Schaden frei weggehen. Wenn er aber auf irgend eine Weise im Walde einen Zweig abreißt oder abbricht, oder wenn sein Ochse oder Pferd im Walde vom Grase frißt, oder wenn er einen Holzstamm, Lern genannt, auf seinen Wagen ladet oder ihm anhängt, der muß von Rechtswegen den Holzzins entrichten. Wenn 9 Huben in einen Hof vereinigt werden oder ein Hof in 9 Teile zerlegt wird, pflegt gleichwohl jeder Herdteil ein Scheffel Haber zu geben, wie auch ein aus 9 Huben zusammengesetzter Hof nicht mehr gibt als einer von den Teilen. Jeder Forstmeister und Förster ist gehalten, zweimal im Jahre, zu St. Georg und St. Michael, 70 Eier in unsern Keller zu liefern. Dazu müssen auf Johanns des Täufers Tag alle Förster für das Bedürfnis unseres Hauses die hinreichenden Stränge für Pferde und Wagen geben und jeder von ihnen muß am Feste der Apostel Simon und Judas noch besonders ein neues Beil geben.