8 — Kirchen, 4. Gumetenkirchen, 5. Schenberg, 6. Unter* tauskirchen, 7. Pleiskirchen, 8. Erharting, 9. Mößling, 10. Metenheim, 11. Holzhausen: b) Oberamt Ampfing. Obmannschaften 1. Aschau, 2. Lauterbach, 3. Ratten kirchen, 4. Heldenstein, 5. Ranetsberg, 6. Ampfing, 7. Stephanskirchjen, 8. Buchbach, 9. Obertaufkirchen, 10. Oberbergkirchen; c) Oberamt Garsch (Gars). Obmann schaften 1. Garsch, 2. Reichertsham, 3. Ornau, 4. Au. > 3m Boitgericht lagen drei Urbarpropsteien, näm lich Altenmühldorf (7 Obmannschaften: Oberheldenstein, Schenberg, Weilkirchen, Lohham, Metenham, Erharting und Mößling), Ampfing, Megling, dann drei §)ofmar- ken: Altenmühldors, Gars und Buchbach. 3. Die Propstei auf den Wäldern, die sich diesseits des Inns in die bayerischen Pfleggerichte Mermosen, Kling, Wald, Trostberg und Neuötting erstreckte. 4. Die Propstei Mitterngars im bayerischen Pfleg gerichte Kling. Die Gattungen der Untertanen, die das Erzstift in den unter Nr. 2—4 ausgezählten Voit-, Propst- und Hosmarksgerichten besaß,, waren sehr verschiedene: 1. recht altgefreite, niemand anderen! gevogtete Ur- barsuntertanen; 2. recht alte, doch anderwärts gevogtete; 3. inwärtseigene, die aus einem salzburgischen Eigentumsgut gebrochen oder auf dergleichen eigenem Grund erbaut sind, jedoch keinen förmlichen Dienst oder eine Anleit reichen. 4. Freisessen oder ludeigene, d. i. freieigene Leute, die freieigene, keiner Grundherrschaft unterworfene Gü ter besitzen, doch dem Erzbischof einen Vogtdienst oder- ähnliche Prästationen leisten. 1 5. Bogtleute, die einer fremden Grundherrschaft unterworfen, dem Erzbischof aber mit Vogtdienst ver pflichtet sind. 6. Hiendler, jene Untertanen in der Propstci Wald und Mitterngars, die nebst ihren anderen Urbars- und Vogtdiensten 157 Hennen so oft eindienen müssen, als ein jeweiliger Erzbischof sich in Mühldorf einfindet.