W Ministerium, welche jederzeit Amtsrevisionen bei der Landeskommission sür agrarische Operationen, den Lokalkommissären und dem Alpinspektor vornehmen kann. Für den k. k. Statthalter: Chotek m. p. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom IS. April 1811, Z. 2726/X, betreffend veterinärpolizeiliche Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der Räude der Schafe und Ziegen, sowie der Räude der Gemsen. Zur Abwehr und Tilgung der Räude der Schafe und Ziegen, sowie der Räude der Gemsen im Lande Oberösterreich findet die k. k. Statthalterei auf Grund des § 2, Abs. 3, und § 24 des Tierseuchen¬ gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, und der Ministerial- verordnnng vom 16. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, sowie in Gemäßheit der §§ 16, 17, 19, 20 und 39 und 40 des Tierseuchen¬ gesetzes uitd der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung nachste¬ hendes anzuordnen: l. 1. In den Gebieten, in welchen die Gemsrände vorkommt, oder die bezüglich dieser Krankheit als gefährdet anzusehen sind, sind die Schafe und Ziegen nach Stückzahl, Geschl echt, Alter, Farbe (besondere Kennzeichen) durch den Gemeindevorsteher aufzunehmen, bis auf weiteres mittelst eines Katasters in Evidenz zu halten und ist vor Beginn des Auftriebes auf die Alpen durch die nach § 8 des be¬ zogenen Gesetzes und der Durchführungsverordnung bestellten Orts¬ viehbeschauer festzustellen, ob diese Tiere vollkommen gesund sind. 2. Ergibt sich hiebei keinerlei Anstand, so kann der Auftrieb auf die Alpen sofort erfolgen, welchen llmstand der Ortsviehbeschauer in dem Kataster unter Anführung des Tages der Untersuchung zu bestätigen hat. 3. Werden in einem Orte auch nur an einem der fraglichen Tiere etwaige Erscheinungen wahrgenommen, welche nach der zum § 17 des Gesetzes hinausgegebenen Belehrung den Verdacht einer Seuche und speziell der Räude erregen, so hat hievon der Beschauer sofort den Gemeindevorsteher in die Kenntnis zu setzen, welchem es im Sinne des § 20 des Gesetzes obliegt, unverweilt im kürzesten Wege die Anzeige an