190 durch vieles Putzen und Waschen mit Seife entschieden. Häufige kalte Abwaschungen mit 22° Packung sind das beste Gegenmittel. — 3. Ausführliche Auskunft über Be handlung der Maul- und Klauenseuche kann ich hier nicht, nur brieflich geben. H. M. in M. 1. Ihre Stute ist, da sie Milben im Fesselgelenk hat, genau wie oben zu behandeln. 2. Mit Piephahn pflegt man eine Geschwulst zu bezeichnen, die auf dem Sprunggelenk aufsitzt, während Spat an der inneren Fläche sitzt und unbe dingt Lähmung verursacht. Es wird sich demnach um keins von beiden handeln, vielmehr um gallenartige Gebilde. Sie könnten nun entweder einen Druckverband auflegen; kleine Bleiplatte, Höhlung ausgeklopft, darüber 16° Binde und Wollbinde. Hierauf 12 0 Abwaschung und, so lange es nicht zur Eiterung neigt, Massage, oder aber eine Packung 22 0 mit 16 0 Abreibung. 3. Die Brustwarze ist wie oben kalt abzudouchen und zu massieren. —$§ Aus der Zelt. — Ein Sieg der Naturheilkunde! Als ein grosser Sieg für die Vertreter der Naturheilkunde ist das Urteil anzusehen, welches der Bezirksausschuss zu Potsdam in seiner Sitzung vom 25. März 1897 gesprochen hat. — Am 23. Ok tober 1896 hat die Polizeidirektion in Charlottenburg an die Vertreterin der praktischen Naturheilkunde und Leiterin des Charlottenburger Natur heilbades Frl. Minna Kube eine Verfügung erlassen, wonach diese auf gefordert wurde, die auf ihren Schildern insbesondere in den Worten „Natur heilkundiger“, „Naturheilbad“, „Kurbad“ enthaltenen Silben „Heil“ und „Kur“ zu entfernen, widrigenfalls die zwangsweise Aenderung der Schilder durch die Polizeidirektion erfolgen seilte. — Zur Begründung dieser polizeilichen Ver fügung wurde angeführt, dass durch die Schilder in Unkundigen die Täuschung erweckt werden könne, als sei Frl. Kube eine approbierte oder staatlich ge prüfte Medizinalperson und die vom Publikum aufgesuchte Badeanstalt eine konzessionierte Privatkrankenanstalt. Gegen diese Verfügung hat Frl. Kube durch ihren Vertreter, den Bechtsanwalt Dr. Siegmar Friedländer zu Char lottenburg Klage erhoben und die Aufhebung der Verfügung bei dem Bezirks ausschuss zu Potsdam beantragt. In der Klageschrift wurde in der ein gehendsten Weise nachgewiesen, dass eine Täuschung des Publikums in der von der Polizeidirektion befürchteten Art nach Lage der Umstände aus geschlossen sei. — Der Bezirksauschuss hat sich diesen Ausführungen voll kommen* angeschlossen und durch die Entscheidung vom 25. März 1897 die Verfügung der Polizeidirektion in Charlottenburg aufgehoben. — In den Gründen dieser Entscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt: Die Thätigkeit der Klägerin ist auf das „Heilen“ von Krankheiten gerichtet, und da gesetzlich diese Thätigkeit jedermann freisteht, so folgt daraus, dass auch die Ankündigung derselben nicht schlechthin unerlaubt ist. Ohne Ausdrücke, in welchen die Silben „Heil“ oder „Kur“ Vorkommen, ist aber eine solche An kündigung unthunlich. Dass auch eine staatlich nicht approbierte Person von sich sagen kann, sie übe die „Heilkunde“ aus, erkennt die Reichs - Gewerbe ordnung selbst an. Auch der Ausdruck „praktische“ Naturheilkundige sei nicht zu beanstanden, weil die übrigen Bezeichnungen der Schilder auch für den weniger Kundigen einen gewissen Gegensatz zu der Wissenschaft der approbierten Aerzte zum Ausdruck bringen. Ausgeschlossen sei aber die Gefahr einer Täuschung, wenn man erwäge, dass das hier in Frage kommende Publikum den mittleren Ständen angehört. — Aber auch unter dem Gesichts punkte, dass durch die von der Klägerin gewählten Bezeichnungen der Irrthum erregt werde, es handle sich um eine konzessionierte Privatbanken an st alt, sei die angefochtene Verfügung nicht haltbar. Eine der Konzession bedürftige Krankenanstalt sei nicht schon dann vorhanden, wenn eine sofortige Behandlung der Kranken in den Räumen selbst stattfinde und die erforderlichen Einrichtungen hierzu da seien; vielmehr sei notwendiges Merkmal einer Privatkrankenanstalt, dass die Kranken dauernd in die Anstalt aufgenommen werden und in ihr