27 doch auch die I m p f f r a g e in der Kommission des Reichstages — eine recht beklagenswerte Antwort gefunden! Ihren Gruß herzlich erwidernd — meine Frau und Tochter schließen sich an - Ihr Pastor X. Folgt nun das j u r i st i s ch e G u t a ch t e n, wo mach der humane Herr Pastor ruhig auch ferner seinem Samariterwerk nachgehen kann, ungetroffen von der Denunziation dieses ebenfalls wütigen Landarztes, dieses brotneidischen allopathischen „ Ki e cks - t n d i e Welt", der zwar von sog. Wissenschaft trieft, aber nichtsdestoweniger nicht einmal ein Scharlach- fieberchen richtig zu behandeln versteht; wornach im Gegenteil er denselben wegen infamer Beleidigung am Kragen packen kann! Aus diesem Vorfalle, dem 1000 andere all täglich sich anreihen, kann inan unschwer den Schluß ziehen, wie gut es wäre, wenn Geist- l i ch e und Lehrer auf den: Lande v o r ihrem jeweiligen Amtsantritt einen Kursus in der praktischen Naturheilkunde obligatorisch durchmachen müßten, welcher Segen daraus ent stehen würde, wie viel tausende junger Menschenleben dadurch gerettet würden, statt daß man jetzt alltäglich in den Zeitungen lesen kann, wie bei solchen Epidemien eure große Anzahl Kinder, oft in einer Familie mehre, dahin sterben, trotz oder infolge allopathischer Miß handlung ! Der Geistliche am Schlüsse jeder Predigt sollte dann ferner seinen Zuhörern, den alten Si'mdern und Ignoranten, der Lehrer alltäglich seinen übelberatenen Kleinen einen Brocken v e r n ü n f t i g e r L e b e n s w e i s e mit auf den Weg geben ! Aber was sollte dann aus den vielen Medizinen: und Apothekem werden? — An den K o n g o schicken k., i m m e r fort damit! Wir werden kein Heimweh nach ihnen bekommen! Zur „juristischen Beurteilung" der im vorstehenden Schreiben mitgeteilten Vorgänge — so schreibt uns auf Ersuchen ein befreundeter Rechtsanwalt — ist folgendes zu bemerken: Nirgends existirt bei uns eine gesetzliche Bestimmung, rermöge deren die thatsächliche Gewährung eines ärztlichen Beistandes für ein ausschließliches Privilegium eines gewissen Standes oder einer bestimmten Kaste gelten könnte. Vielmehr ist die — mcdizinlose — Ausübung der Heilkunde jcd- wedem, auch dem nicht als Arzt A p p r o b i r t e n, gestattet! Nach der Gewerbe-Ordnung sollen, nur diejenigen einer besonderen Approbation bedürfen, welche sich als „ Ärzte" oder mit gleichbedeutenden Titeln be zeichnen wollen, und cs setzt weiter lediglich die Unternehmung von Kranken- und ähnlichen A n st a l t e n für Nichtärzte eine Konzession voraus. Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist selbst die Ausübung der Heilkunde als Gewerbe freigegeben und daher straflos; um wieviel niehr also eine freiwillig gewährte Liebesthätigkeit, wie sie in unserem Falle vorliegt. Was die Denunziation an das Konsistorium anlangt, so hat das letztere nur über D i e n st v e r g e h e n der G e i st l i ch e n zu befinden. Wie aber in einem ans purer Nächstenliebe von geistlicher Seite geleisteten Samaritcr- dikllstc ein Dienstvergehen gefunden werden soll, das ist doch wohl nicht recht ersichtlich! Und sollte etwa der betreffende Arzt darauf hinausgewollt haben, daß in unserem Strafgesetzbuche demjenigen Strafe angedroht wird, der durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, dann wäre freilich die Staatsanwaltschaft, nicht das Konsistorium die Behörde gewesen, an welche die Denunziation zn richten war. Schwerlich aber würde auch die Staatsanwaltschaft der Sache Interesse geschenkt haben. Zum Be griffe „Fahrlässigkeit" gehört hier das pflichtmäßige Bewußtsein bei dem Beschuldigten, daß gerade durch die fragliche Handlung (hier also durch die Anwendung der naturheilgemäßen Behandlungsweise bei dem er krankten Kinde) der Tod verursacht werden könne; und es wäre, um eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung herbeizuführen, weiter nachzuweisen, daß die fragliche Handlung thatsächlich die Ursache des erfolgten Todes gewesen sei — beides Momente, die in unserem Falle nachweislich nicht zutreffen!