472 Strafe. Dieselbe schrieb am 30. September 1844 dem Oberamte folgendes: „Ich trage hiermit meinem Oberamte auf, stets wachsam zu fein, daß die Rechte der Odrauer Schankbürgerschaft von meiner Seite weder durch Lauigkeit noch durch Nichtachtung dieser Rechte durch meine Beamten oder minderen Diener auf keine Art verletzt, dagegen aber auch meine Schankgerechtsame gleichfalls aus das genaueste geschützt und bewahrt werden. Ferner trage ich meinem Oberamte auf, daß es der Schankbürgerschaft auf deren Ansuchen die oberamtliche Assistenz gegen die Schanker stets und ungesäumt zu gewähren habe." Auch schenkte sie dem Odrauer Armen¬ institute mittelst folgender Ur¬ kunde die Brauurbarsanteile von den ihr gehörenden Schankbürger¬ häusern Nr. 56 und 57. „Ich Charlotte, verw. Land¬ gräfin zu Fürstenberg, geborne Gräfin Schlabrendorff, Besitzerin der Herrschaft Odrau in k. k. Schle¬ sien, erkläre hiemit frei und wohl¬ bedächtig, daß ich dem Armen¬ institute der Stadt Odrau jene Brauurbarserträgnis - An¬ theile, die mir als Eigenthümerin der zur Stadt Odrau gehörigen zwei schankberechtigten Bürger¬ häuser Nr. 56 und 57, derzeit Garten, gebären, sowohl den seit 1. Mai 1843 rückständigen An¬ theil als auch die später fällig werdenden Quoten, für ewige Zeiten dergestalt unwiderruflich schenke, daß weder meine Erben noch sonstigen Besitznachfolger der Herrschaft Odrau auf diese Er¬ trägnisantheile irgend einen An¬ spruch machen können, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß die Stadtgemeinde Odrau von diesen Erträgnisantheilen alle diese zwei Häuser jetzt und in Zukunft treffenden Einquar¬ tierungen, dann die bereits da¬ rauf haftenden und für die Zu¬ kunft dieselben treffenden ordent¬ lichen und sonstigen Giebigkeiten, sowohl in Friedens- als Kriegs¬ zeiten, wie sie immer Namen haben mögen, dergestalt in ihre Zahlungsverbindlich- keiten übernimmt, daß sie hinsichtlich dieser übernommenen Verbindlichkeiten weder jemals an mich noch an meine Erben und sonstigen Besitznachfolger den geringsten Anspruch zu stellen berechtigt sein soll, und überdies auch jeden meiner Erben oder sonstigen Besitznachfolger um die besagten zwei Häuser, dermals Gartengrund, mt° entgeldlich an die Gewähr zu bringen habe. „Übrigens mache ich es zur weiteren ausdrücklichen Bedingung, daß sich die brauberechtigte Bürgerschaft der Stadt Odrau alle Jahr über den an das Armen- instikut Odrau abgeführten Betrag, sowie über die berichtigte Steuer und sonstigen Lasten von den vorbenannten Häusern entweder an mich oder an mein Oberamt Aaxelle in Großherinsdorf. Nach einem Lichtbilde von K. G erlich.