417 Haupt auf alle Gemeinden bezieht, und soll jedes Hierinfalls nachlässig Gefundene nach dem Grade der Saumseligkeit, und falls der Hausvater selbst dessen Schuld trüge, auch dieser gehörigermaßen bestraft werden. Ferner, nachdem der obgedachte § 5 weiter befiehlt, daß künftig weder das Schulgeld noch andere Schulzuflüsse durch die Eltern oder Kinder dem Lehrer einzeln gereicht, sondern durch die Ortsgerichte eingetrieben und denenselbeu von hierorts bloß gegen Quittung übergeben werden sollen, dem zur Folge wird das Schulgeld alle Monate, die übrigen Abgaben aber in den oben bestimmten Zeitfristen bei dem Vorsteheramt und Gerichten ohne die mindeste Verkürzung abgeführet, sonach den Schulmännern im Ganzen eingehändigt werden. Nachdem diesem oft wiederholten und vermög höchster Vorschrift allmöglichst eingeschärften Erinnerung wurde das Protokoll geschlossen und zur allseitigen Sicher¬ heit des Verhandelten mit samentlicher Interessenten Namensunterschrift bestättiget. Sv geschehen in Odrau am ersten Tage des Oktobermonats im Jahre 1788. „Anhang. Bei der heutigen Zusammentretung der respective Vereinigung der Mährisch-Wolfsdorfer und Schlesisch-Wolfsdorfer Gemeinde in Absicht der von letzter Gemeinde ans eigenen Mitteln erbauten Schule ist die Verabredung dahin geschehen, daß die Mährisch-Wolfsdorfer Kinder die Schlesisch-Wolfsdorfer Schule nach höchster Vorschrift besuchen können, wogegen die Mährisch-Wolfsdorfer Gemeinde sich dahin ver¬ bindlich gemacht hat, der Schlesisch-Wolfsdorfer Gemeinde alljährlich termino Michaelis 5 n.-ö. Metzen Vorderkorn, dann l ’/2 n.-ö.° Tännholz, wie dann auch im Gelde 2 fl. rh. zu verabreichen. Soviel es das Schulgeld betrifft, so ivird die Mährisch-Wolfsdorfer Gemeinde vor jedes Kind ebensoviel dem Schullehrer zu zahlen haben, was die Schlesische Wolfsdorfer Gemein dazu zahlen schuldig sein wird. Welch gemachten An¬ träge dann auch Schles. Wolfsdorfer Gemeinde acceptiret unb sich anheischig gemacht hat, die Schule aus eigenen Kosten in beständigen Bau und Besserung zu halten, ohne daß die Mähr. Wolfsdorfer Gemeinde hiezu etwas beizutragen haben ivird. — Actum Burg Fulnek den 29. September 1788. Prackisch, k. Kreisschulkommissär.*)" Anfangs des Jahres 1791 ivurde vom k. Kreisschulkommissär Jakob Alois Prackisch im Dorfe Großpetersdorf eine Schuluntersuchungskommission abgehalten und deren Resultate im Protokoll vom 1. Februar 1791 niedergelegt. Es nahmen daran teil: Franz Bylansky Ritter von Weißenfels, Ortspfarrer, Anton Kupka, Oberamtmann der Herrschaft Odrau, Johann Hörstelhofer, Verwalter des Gutes Dt.-Jaßnik, Johann Schindler, Richter von Großpetersdorf, Johann Walzet, Richter voll Heinzendorf, Mathes Bayer, Richter von Kleinpetersdorf, und drei andere Depu¬ tierte von jeder der genannten Gemeinden, ferner Franz Kutschner, Bürgermeister, und ein Deputierter von Emaus. Es wurde allen Anwesenden die Verordnung vom 20. September 1787 und der Hofbefehl vom 29. Mai 1788 neuerdings kundgemacht. Hierauf wurde denselben aufgetragen, getreulich anzugeben, was für bestimmte oder unbestimmte Zuflüsse der Petersdorfer Schule zukommen, welchen Auftrag dieselben in den nachgesetzten Angaben befolgten, deren Inhalt man für die Zukunft auf folgende Art gemeinschaftlich festgesetzt hat, und zwar: „1. Bezieht der Großpeters- dorfer Pfarrschullehrer für die Kirchendienste das von uralten Zeiten her übliche Hausbackenbrot a) bei der Gemeinde Großpetersdorf voll 23 Bauern ä. 2, von 2 ü 3 und von 2 ä 4 Brote, b) von der Gemeinde Kleinpetersdorf von vier Bauern ü 2, von 1 ä 3 und voll 1 ä 4 Brote, c) von der Gemeinde Heinzendorf von einem Bauer ä 1, von 21 ä 2 und von 1 ü 3 Brote, welches ihm die genannten Gemeinden lvie vorhin in den Terminen Georgi und Michaelis unverkürzt abführen wollen. 2. An¬ statt einer ähnlichen Brotgabe empfängt der Schulmann nach alter Gewohnheit aus dem Großpetersdorfer obrigkeitlichen Meierhofe */» n.-ö. Metzen und voll sechs Kesper- hütten (?) ans Heinzendorf 3J» n.-ö. Metzen Vorderkorn, welches um Michaeli ausge¬ folgt wird. 3. Verbinden sich die obrigen vier Gemeinden, dem Lehrer zur Kirchweih¬ *) Die Verhandlnngsschrift wegen der Mankendorfer Schule konnte nicht eruiert werden. 27