31 der Abtei angeführt, hingegen als neue aufgezählt: „Bukowitz, Domaradiz und Briesym." Da in der Urkunde gesagt wird, daß Wihnanow in den neuen Tausch einbezogen wurde, so liegt die Vermuthung nahe, daß die Abtei hiefür Damadrau und Bries.au im einstigen Bezirk Semislaw erhalten habe?) Diese feindlichen Einfälle und Verheerungen verursachten nun große wirt¬ schaftliche und strategische Änderungen. Weite Teile der verwüsteten Gebiete wurden hervorragenden Geschlechtern und namentlich solchen, die sich in der Abwehr der Feinde hervorgetan hatten, zur Neubesiedlung übergeben. Es wurden eine Menge neue, feste, steinerne Burgen auf hohen, unzugänglichen Stellen errichtet, da man sich in ben alten, zumeist aus Holz erbauten, nicht mehr sicher genug fühlte. Bei diesen wurden neue Städte angelegt, die mit festen Mauern umgeben wurden, in welche sich die Bewohner der Ilmgegend bei abermaligen feindlichen Einfällen flüchten konnten. Zur Anlage der neuen Burgen, zur Erbauung der Städte und zur Neubesiedlung der öden Gebiete berief man Deutsche ins Land, die in allen Zweigen des geistigen Lebens Lehrer und Erzieher wurden, und denen Handel, Industrie, Gewerbe und Bergbau Förderung und Aufschwung z>l verdanken haben. Sie erlangten eine solche Geltung und Übermacht, daß sich die einheimische Bevölkerung in unseren Gebieten bald ganz verlor. Die alten slavischen Bezeichnungen der Bezirke: Hranicz, Wihnanow <1234 — 1259), Semislaw (1238), Kyrnow (1240—1247) u. a. verschwinden und dafür treten deutsche Namen auf: Weißkirchen, Oder, Briesau, Jägerndorf, Bennisch u. a. Der alte Name der Provinz Hollaschitz (1155—1240) taucht in die Vergessenheit, dafür erscheint die Provinz Troppau, die mit Zunahme der gleichnamigen Stadt eine erhöhte Bedeutung gewinnt. Die Burg Grätz behält wohl noch ihre Bedeutung, aber lange nicht mehr dieselbe wie früher. Neben ihr treten andere mächtige Burgen auf, die alle deutsche Namen tragen: Sternberg, Helfen st ein, Titsch ein, S tramberg, Hoch¬ wald, Fulnek, Oder, Wigstein, Lobenstein u. s. w. Deutsches Recht. Die deutschen Ansiedler lebten nach deutschem Rechte. Deutsches Rechts wurde eingeführt entweder: 1. durch die Angabe, daß sich die Stadt oder das Dorf des deutschen Rechtes und deutscher Gewohnheiten im allgemeinen zu bedienen habe, oder 2. als bestimmtes Stadtrecht: ä) durch Übertragung des Rechtes einer anderen Stadt, 0) durch königliche Genehmigung der von der Gemeinde vorgelegten Weistümer und Willküren. Deutsches Recht (ju8 theutonicum, jus emphyteutieum) bedeutet nichts anderes, als den Inbegriff der Rechtsbedingungen, unter welchen die deutschen Ansiedler lebten, im Gegensatze zu dem bisher im Lande üblichen böhmischen oder polnischen Recht. Es drückt demnach die neuen, nach deutscher Art gebildeten Verhältnisse aus, in welche jetzt die Bewohner der Städte und Dörfer zu einander, zu ihrer Gerichts-, Grnnd- i) E.-E.: II, 33, 82. — 2) Tschoppe und Stenzel: Urkundensammlung zur Geschichte des Ursprunges der Städte und der Einführung und Verbreitung deutscher Kolonisten und Rechte in Schlesien und der Oberlausitz. — Gustav Adolf Stenzel: Geschichte Schlesiens. 1853. — Christian D'Elvert: Verfassung und Verwaltung von Oesterreichisch-Schlesien. I.>5 l. — P. R. v. Chlumetzky: Dorfweistümer. Archiv für Kunde österr. Geschichts-Quellen. 17. Bd. 1857.