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den alten ständischen Charakter der Vertretung des
Bauernstandes, sondern erhält im Gegensatze
zu den städtischen Interessen die Bezeichnung der Ver
tretung der Landgemeinden oder der „übri
gen Gemeinden", wie das DezemberstatuL von
1849 sagt. Ja, es wird für die Wahlkreisbildung der
Landgemeinden überhaupt dieses demokratische Statut
von 1849 ohne jede Aenderung übernom
men; denn die heutigen 17 Landgemeinden-Wahlkreise,
11 deutsche und 6 italienische, mit je 2 Abgeordneten,
entsprechen genau den schon 1849 gebildeten Wahl
kreisen.
Endlich möge auch noch die Zusammensetzung des
Landesausschusses Erwähnung finden. Auch
hiefür war, da das Oktoberdiplom von 1860 die Be
stellung des ständigen Ausschusses und die Art seiner
Wirksamkeit dem künftigen Landtag überläßt, zum
Teil das Vorbild von 1849 maßgebend: je ein Mit
glied wird durch die Kurie der Höchstbesteuerten, der
Städte und der übrigen Gemeinden gewählt, von den
übrigen wählt jeder Kreis (Innsbruck, Brixen,
Trient) je eines. Da 1861 diese Kreise leider nicht
mehr bestanden, wählte nunmehr dafür der volle Land
tag.