I. Das Februarstatut vom Jahre 1861.
Im Jahre 1861 fanden in Tirol die ersten Land
tagswahlen auf der Grundlage der gegenwärtigen
Landesordnung und der noch bestehenden Wahlordnung
statt. Mit einer Zuschrift vom 9. März 1861 an den
ständigen Tiroler Landtagsausschuß übersendete der
damalige Statthalter Erzherzog Karl Ludwig einige
Exemplare der neuen Tiroler Landesordnung und be
merkte: Der Kaiser habe die neuen Staatsgrundgesetze,
nämlich die Landesordnungen und Wahlordnungen für
die deutschslawischen Länder und das Grundgesetz über
die Reichsvertretung vom 26. Februar in Verbindung
mit der pragmatischen Sanktion vom 19. April 1713,
mit dem Diplom vom 20. Oktober 1860 und der inner
halb der Grenzen des letzteren zu reaktivierenden Lan
desverfassungen Ungarns, Kroatiens, Slawoniens und
Siebenbürgens als Verfassung der österreichischen
Monarchie zu verkünden geruht. Durch diesen Aller
höchsten Willensakt habe die in dem Diplom vom 20.
Oktober 1860 den Landtagen und dem Reichsrate prin
zipiell gewährte Teilnahme an der Gesetzgebung nun
mehr ihre positive staatsrechtliche Grundlage erhalten,
und es werde der hochwichtige praktische Einfluß der
selben auf das gesamte Staatsleben infolge der Aller
höchst angeordneten Einberufung der Landtage und
des Reichsrates auf den 6. bezw. auf den 29. April
unmittelbar beginnen. (Original im Tiroler Landes
archiv.)
In der ersten Landtagssitzung am 6. April charak
terisierte der bekannte Abgeordnete Statthalter i. P.
Fischer die Unterschiede zwischen einst und jetzt in
folgender Weise: Das alte verfassungsmäßige Recht
der Steuerbewilligung durch den Landtag
dauerte solange als die eigene Landeshoheit. Mit dem
Aussterben der eigenen Dynastie 1665 erlosch es, und
damals erlosch auch der alte selbständige Tiroler Staat
mit seinen einfachen patriarchalischen Einrichtungen,