33 Anhang. Den Abschluß dieser historisch-kritischen Studie über den Werdegang des Wahlrechtes und der Wahl ordnung in der Tiroler Landesverfassung möge eine Zusammenstellung jener Grundsätze für die Schaffung der neuen Landtagswahlreform bilden, welche sich aus der geschichtlichen Rechtsentwicklung der Interessenvertretung im Zusammenhange mit der sozialen und wirtschaftlichen Umgestaltung des Landes seit 1861 ergeben. Die Vorfrage, ob die bestehende Interessen vertretung beizubehalten und in ihrem Geiste auszubauen sei, ist jedenfalls im bejahenden Sinne zu lösen; denn die Durchführung eines berufstän dischen Landtagswahlrechtes erscheint derzeit noch unmöglich, weil hiefür die gesetzlich ausgebildeten Or ganisationen und die statistischen Grundlagen fehlen. Das rein berufständische Wahlrecht bedürfte übrigens auch dort, wo die einzelnen wichtigeren Berufsstände nicht ziemlich gleichmäßig vertreten sind, einer Korrek tur zur Verhütung einzelner nach ihrer Bevölkerungs ziffer allzu überwiegender Stände. Die 'Einführung des gleichen Wahlrechtes für den Landtag Wider spricht der Grundlage der Interessenvertretung, wo nach das größere Interesse der höherbesteuerten Trä ger direkter Steuern sowie der Jntelligenzwähler am Gesamtwohle des Landes gegenüber dem minder besteuerten Träger direkter Steuern und Wohnsitz wähler besonders geschützt werden soll. Grundsätze für das Wahlrecht. 1. Die gegenwärtige Gruppe der Virilstimmen entspricht der Interessenvertretung und wird daher un verändert belassen (4 Mandate). 2. Die gegenwärtigen Kurien der Prälaten und Adeligen sind der bestehenden Interessenvertretung auch äußerlich besser anzupassen und zu einer Vertre tung des ganzen großen Grundbesitzes durch Angliede-