n ii Die Beurteilung des Dezember- statutes von 1849 im Lande. Wie vergleichsweise festgestellt werden konnte, sind die wesentlichsten Bestandteile der gegenwärtigen Lan desverfassung dem Dezemberstatute von 1849, das selbst nie praktische Geltung erlangt hatte, sondern mit dem kais. Patent vom 31. Dezember 1851 wieder außer Kraft gesetzt worden war, entnommen. Der wichtigste Unterschied besteht darin, daß die Gruppe der Höchst besteuerten von 1849 jetzt wieder durch die Prälaten- und Adelskurie aus dem Oktoberstatute von 1860 er setzt wurde. Auch die schon in de? Märzverfassung von 1849 den Landesstatuten zur Pflicht gemachte Form der direkten Wahlen wurde 1861 für das Land wieder beseitigt. Von großem Interesse und bisher nicht bekannt geworden ist die Tatsache, daß das stark demokratisch angehauchte Dezemberstatut von 1849 vor seiner endgültigen Redaktion eine sehr eingehende Prü fung seines Inhaltes durch zahlreiche Vertrauensmän ner des Landes erfahren hat. Am 19. Mai wurden vom Ministerium des Innern die Entwürfe der neuen Ver fassung an den tirolischen Statthalter Grafen v. Bis singen gesendet mit dem Aufträge, dieselben mit einigen Männern seines Vertrauens zu prüfen und zu begut achten. Graf Bissingen nahm die Sache sehr ernst und ließ nicht bloß bei den Kreisämtern Konferenzen der Vertrauensmänner des Volkes abhalten, sondern ver langte auch auf Grund dieser Konferenzberichte ein Gutachten des ständigen Landtagsausschusses, welcher seinem Entwürfe sogar durch den Druck die größte Publizität verlieh, worauf der Statthalter am 20. September seinen Schlußbericht an den Minister des Innern erstattete. Entgegen dieser gründlichen Sach- behandlung wurde das Oktoberstatut von 1860, wie wir noch sehen werden, in größter Heimlichkeit von bloß sechs Herren im Innsbrucker Landhause ausge arbeitet.