I. Das Februarstatut vom Jahre 1861. Im Jahre 1861 fanden in Tirol die ersten Land tagswahlen auf der Grundlage der gegenwärtigen Landesordnung und der noch bestehenden Wahlordnung statt. Mit einer Zuschrift vom 9. März 1861 an den ständigen Tiroler Landtagsausschuß übersendete der damalige Statthalter Erzherzog Karl Ludwig einige Exemplare der neuen Tiroler Landesordnung und be merkte: Der Kaiser habe die neuen Staatsgrundgesetze, nämlich die Landesordnungen und Wahlordnungen für die deutschslawischen Länder und das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar in Verbindung mit der pragmatischen Sanktion vom 19. April 1713, mit dem Diplom vom 20. Oktober 1860 und der inner halb der Grenzen des letzteren zu reaktivierenden Lan desverfassungen Ungarns, Kroatiens, Slawoniens und Siebenbürgens als Verfassung der österreichischen Monarchie zu verkünden geruht. Durch diesen Aller höchsten Willensakt habe die in dem Diplom vom 20. Oktober 1860 den Landtagen und dem Reichsrate prin zipiell gewährte Teilnahme an der Gesetzgebung nun mehr ihre positive staatsrechtliche Grundlage erhalten, und es werde der hochwichtige praktische Einfluß der selben auf das gesamte Staatsleben infolge der Aller höchst angeordneten Einberufung der Landtage und des Reichsrates auf den 6. bezw. auf den 29. April unmittelbar beginnen. (Original im Tiroler Landes archiv.) In der ersten Landtagssitzung am 6. April charak terisierte der bekannte Abgeordnete Statthalter i. P. Fischer die Unterschiede zwischen einst und jetzt in folgender Weise: Das alte verfassungsmäßige Recht der Steuerbewilligung durch den Landtag dauerte solange als die eigene Landeshoheit. Mit dem Aussterben der eigenen Dynastie 1665 erlosch es, und damals erlosch auch der alte selbständige Tiroler Staat mit seinen einfachen patriarchalischen Einrichtungen,