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Schiffahrt.
Woche eine gewisse Menge von Fischen auf dem Mondseer Markt zu
verkaufen?)
Schließlich ist noch der Attersee zu nennen, ans dem die Juris
diktion am Burgauer Ufer „soweit einer mit einer Handhacken in den
See werfen mag", dem Erzstift gehörte, das daraus für sich das
Recht ableitete, von den Fischern, die in diesem Gebiet ihr Gewerbe
ausübten, die Abgabe eines Fischdienstes zn fordern. Ende des
18. Jahrhunderts ist dieser kleine Anteil am Attersee für Salzburg
verloren gegangen.
Wie die Fischerei, so ist auch die Schiffahrt auf dem Abersee
von den Hüttensteinern und Wolfgangern nach den Regeln einer ge
meinsamen „Ordnung" betrieben worden. Der stärkste Verkehr war
zwischen Fürberg und St. Wolfgang, denn hier ließen sich die meisten
Wallfahrer auf dem See hin und wider rudern. Durch sie erhielt
auch die Schiffahrt auf dem Abersee ihre eigene Bedeutung.
Auf Hüttensteiner Seite war zur Ausübung dieses Berufes jeder
berechtigt, der im Gericht ansässig war und sich eine Zille, die
45 Personen faßte, halten konnte?) Es gab bestimmte Landungs
plätze, nämlich beim Dorf St. Gilgen, in Fürberg, in St. Wolfgang
und am Schober (Strobl). An anderen Stellen durften die Fergen
nicht landen?) Die Zahl der Schiffe, die am Wolfganger Ufer zu
fahren durften, war beschränkt. Die von Fürberg, vom Schober und
von St. Wolfgang selbst stellten je zwei, die St. Gilgener drei Zillen
dahin?) Zum Anhängen der Schiffe waren dort Schiffstecken am
r ) Ihre Berufsgenossen am Abersee waren einer ähnlichen Vergünstignng
nicht teilhaftig. — Mondsee-Fischordnung vom Jahre 1544, aufgerichtet zwischen
Erzbischof Ernst und Abt Siegmund. Fischerei-Abkommen vom 11. Februar 1559.
Hofrat Hüttenst. Nr. 1. — Als dieser Vertrag zwischen Salzburg und Mondsee
zustande kam, war die Herrschaft Wildenegg und mit ihr das Kloster Mondsee
im Pfandbesitz des Erzstifts. Kaiser Maximilian I. hatte nach Beendigung der
Landshuter Fehde Wildenegg den Bayern abgenommen (1506) und gleich darauf
an Salzburg verpfändet, wo es bis zur Wiedereinlösnng durch Österreich (1565)
verblieb.
*) Er durfte zu diesem Zweck einen Nachbarn zum Kompagnon nehmen.
Siegel-Tomaschek, Taidinge, S. 171.
") Nur wenn ein Wallfahrer über den Falkenstein zu gehen wünschte,
durfte ihn der Schiffmann an einer geeigneten Stelle ans Land setzen. Vgl. An
hang, Beil. Nr. 7, S. 105.
4 ) Hofrat Hüttenst. Nr. 6 und 11.