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Bauernvolks, hat hier oft der strafenden Gerechtigkeit ihre Arbeit er
leichtert. Denn auch von dem Flüchtigen konnte man mit Sicherheit
erwarten, daß es ihn eines schönen Tages wieder herüberziehen werde
auf die heimatliche Erde, und gar mancher ist so den eifrig Herum
streifendel: Häschern in die Falle gegangen?)
Es gibt Leute, die sich wundern, wenn in uianchen Gegenden
heute noch die „Bauernfeiertage" gehalten werden. Wer es weiß, wie
strenge man von Amts wegen durch Jahrhunderte damit war, und
wer die Hartnäckigkeit kennt, mit der die Bauern an überlieferten und
gleichsan: vererbten Gewohnheiten festhalten, der wundert sich nicht.
Die Tage der heil. Anna, Philipp und Jakob, Bartholomäi, Sebastian,
Thomas und vieler anderer waren gebotene Feiertage, und schon wer
den vorhergehenden Werktag über die Zeit, d. h. in den Feierabend
hinein schwere Arbeit verrichtete, verfiel unnachsichtlich der Strafe. Aber
auch gewisse Vergnügungen waren an Sonn- und Feiertagen unter
sagt. Das Tanzen war zeitweise überhaupt verboten und sonst nur
mit besonderer Erlailbnis der Obrigkeit gestattet. Ebenso das Auf
spielen in den Wirtshäusern. Die jungen Leute ließen sich darum
nicht von heimlichen Tänzen abhalten, aber nur zu oft fand sich ein
Verräter, und schon war der Büttel da, den Strafschilling einzusacken?)
zu fassen. 1688 geschah es, daß ein Pärchen mit schlechtem Gewissen über die
Grenze nach St. Wolfgang ging. Weil aber das dortige Gericht keine Verschaffung
leistet, „alß hat man gleichwol durch ein erfuntenes Mitl von beeden straff zu-
wegen bracht als 10 fl. 4/". Was für ein teuflisches Mittel das gewesen sein
mag, darüber wird uns leider nichts verraten. St. G. B. G., Cod. 64.
9 Ein eigenes Beispiel bietet eine Verleumdungsgeschichte aus dem Jahre
1695. Der Schuster Lang im Gschwendt hatte einen Bauern fälschlich des Ehe
bruchs bezichtigt. Das Hofgericht befiehlt seine Ausweisung. Nach wenigen Tagen
war der Schuster wieder im Land. Ein neuer Befehl verfügt ewige Landes
verweisung „bey außtrückhlicher Comnmnication, das, wofern Er sich weiters
ohne licenz hereinzugehn understehen solte, man ihne sodan unfehlbar auf die
galer schickhen würde". Acht Jahre später war der Schuster ein zweites Mal
zurückgekehrt. Die angedrohte Galeere wurde ihm zwar nicht zuteil, doch ließ
ihn das Hofgericht unter die kaiserlichen Soldaten stecken. St. G. B. G., Cod. 69
und 75.
2 ) 1633 werden sechs Burschen, die am Abend vor Mariä Himmelfahrt
auf der Alm Zinkeneck einen Tanz gehalten, der wie gewöhnlich in eine Rauferei
ausartete, mit je einem Reichstaler, sieben Burschen, die beim Tanz zugesehen,
jeder mit einem Gulden in Strafe genommen. St. G. B. G., Cod. 23. — 1676
wurde am Bartholomäi-Abend (23. August) auf der Schafbergalm getanzt. Zehn
Männer werden um 6 Schilling gebüßt, „volgente aber sein gestrafft, daß sye