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sprachen, eine der wichtigsten aber noch nicht genannt. Das sind die
Strafgelder. Sie waren besonders ergiebig, da die famose Einrichtung
bestand, daß der Pfleger den dritten Teil davon J ) für sich behalten
durfte. Die Folge davon war, daß der Richter aus dem Übeltäter,
der oft die (in jenen Zeiten auch nicht gerade harmlose) Leibesstrafe
vorgezogen hätte, Geld herauspreßte, so lange es irgend zu haben war.
Der Pfleger hatte der Mittel genug, seine Untertanen zu schinden, doch
ist es hier im St. Gilgener Land damit bei weitem nicht so arg ge
trieben worden als in anderen Gerichten des Erzstifts, 2 ) zur Ehre
der Hüttensteiner Pfleger sei's gesagt.
In gerichtlichen Dingen war der Pflegsverwalter der Landes- dmncfiz-
hauptmannschaft in Salzburg verantwortlich, sofern es sich nicht um lHU,Kri,ul
die minderen „gemeinen" Strafeil, sondern um „Hauptmannsstrafen"
handelte, die nur im Einvernehmen mit der obersten Justizstelle in
Salzburg kraft eines eigenen Befehls verhängt wurden?) In solchen
Fällen war der Übeltäter in Verhaft zu bringen, der Sachverhalt
durch einen laufenden Boten nach Salzburg zu berichten und Befehle
von dort abzuwarten. 2)em Angeklagten stand während der Verhand
lung vor dem Pfleggericht ein Anwalt zur Seite, ein angesehener
Bürger der Gemeinde, den die Obrigkeit durch Verleihung der Würde
eines „Gerichtsprokurators" zu diesem Amt bestellt hatte. Sein Ein
fluß war sehr gering?)
Daß todeswürdige Verbrecher ehemals an Talgau ausgeliefert
wurden, ist schon gesagt worden. Seit wann die Hinrichtungen im
Hüttensteinischen vollzogen wurden, weiß ich nicht. Der erste in den
Amtsraittungen verzeichnete Fall ist beim Jahre 1682 eingetragen. Die
fl Genauer: von den „gemeinen" Strafen ein Drittel, von den „Haupt-
manns"-Strafen, sofern es sich um Ehebruch handelte, ein Viertel des Straf-
fatzes. — Landeshauptmannschaftsordnung aus dem Jahre 1533.
fl Vgl. Köchl, Bauernkriege, Mitteil. d.Ges. f. Salzb. Landest. 1907, S. 27ff.
fl Der Hauptmannsstrafe unterlagen namentlich: Totschlag, schwere Ver
letzung, Giftmischerei, Ehebruch, Blutschande, dreimalige Fornikation, Diebstahl
(auch Wilddieberei), heimlicher Besitz von Waffen, Schmuggel, Forstfrevel, Maut
umgehung, Steuerhinterziehung, Übertretung der Fastengebote, Verleumdung,
Schatzgraben. — Erzbischof Johann Jakob beschränkte die gerichtliche Gewalt des
Landeshauptmanns, indem er den Hofrat einführte, dem künftig (seit ca. 1570)
als ihrem vorgesetzten Hofgericht die Pfleggerichte unterstanden.
fl Widmann, I. c. II, 162. — Um 1688 war der Schulmeister Khradt
Gerichtsprokurator von St. Gilgen. St. G. B. G., Cod. 64.