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erscheint seit 1652 das Hochzeits-Willengeld?) Nicht daß die Unter
tanen vor 1652 beliebig und ohne sich um die Obrigkeit zu kümmern,
heiraten durften. Die Erlaubnis dazu gab stets der Pfleger als Ver
treter des Landesherrn. Nicht die Untertanen waren in früheren Zeiten
freier, sondern der Pfleger war es. Wollte da ein Pärchen zusammen
heiraten, so mußte es erst init schönen Geschenken, meist Erträgnissen
der Wirtschaft, wie Butter, Käse, Honig, Fischen, je nach Vermögen
den Gestrengen milde stimmen. Und es stand in dessen Belieben, wie
bald er sich erweichen lassen wollte. So mag es dem Bauern vielleicht
nicht einmal zuwider gewesen sein, als er hörte, er habe künftig eine
bestimmte vorgeschriebene Taxe zu zahlen. Dem Pfleger freilich entging
damit ein weniges von seinen Einkünften, zugleich aber auch ein großer
Teil seiner Macht, die ja überhaupt im Lauf der Zeit immer mehr
zusammenschrumpfte. Das Standgeld von den Jahrmarktbuden, das
Willengeld von den Hausierern und den Herbergslenten, die Aufsnch-
gelder usw., alles ehemals Taxen, die der Pfleger einhob, ohne sie der
Hofkammer zu verrechnen, sie gingen ihm allmählich verloren?) Die
Entschädigung, die ihm dafür von der Regierung geboten wurde, war
ein schwacher Ersatz. Für die Untertanen aber war die Regelung
dieser Abgaben immerhin ein Vorteil. Den wirklichen Gewinn aber
hatte der Staatssäckel. Zu den Sporteln, die für die Abfassung von
Protokollen, Berichten) Abschriften, Verträgen usw. eingenommen
wurden, kamen noch die Taxen für Vormundschaftsabhandlungen, Jn-
venturaufnahmen, Erbschaftssachen u. dgl. in.; für eine Pfändung mußte
der Gläubiger „Verbotgeld", für den amtlichen Augenschein in Besitz
angelegenheiten der dabei Interessierte „Beschaugeld", für die Ver
schaffung flüchtiger Schuldner oder Übeltäter der Kläger „Fiirfanggeld"
bezahlen. Es würde uns zu weit führen und die Geduld des Lesers
erschöpfen, wollten wir jeden einzelnen dieser Posten aus den Aints-
rechnungen erläutern. Nur eines wollen wir noch erwähnen: das
Freigeld, eine Taxe, die von den Auswanderern eingehoben wurde.
Das Freigeld, auch Abzuggeld genannt, betrug den zehnten Teil des
mitgenommenen Verinögens. Es traf meistens junge Leute, die ins
Wolfganger oder Mondseer Land hinausheirateten. Doch wurde es
auch von gerichtlich Verwiesenen genommen. Im allgemeinen war
x ) St. G. B. G„ Cod. 37 a 2.
2 ) Ebenda. Cod. 73, 1700/01.
v- Frisch, Kulturgeschichtl. Bilder vom Abersee.
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