64 Schiffahrt. Woche eine gewisse Menge von Fischen auf dem Mondseer Markt zu verkaufen?) Schließlich ist noch der Attersee zu nennen, ans dem die Juris diktion am Burgauer Ufer „soweit einer mit einer Handhacken in den See werfen mag", dem Erzstift gehörte, das daraus für sich das Recht ableitete, von den Fischern, die in diesem Gebiet ihr Gewerbe ausübten, die Abgabe eines Fischdienstes zn fordern. Ende des 18. Jahrhunderts ist dieser kleine Anteil am Attersee für Salzburg verloren gegangen. Wie die Fischerei, so ist auch die Schiffahrt auf dem Abersee von den Hüttensteinern und Wolfgangern nach den Regeln einer ge meinsamen „Ordnung" betrieben worden. Der stärkste Verkehr war zwischen Fürberg und St. Wolfgang, denn hier ließen sich die meisten Wallfahrer auf dem See hin und wider rudern. Durch sie erhielt auch die Schiffahrt auf dem Abersee ihre eigene Bedeutung. Auf Hüttensteiner Seite war zur Ausübung dieses Berufes jeder berechtigt, der im Gericht ansässig war und sich eine Zille, die 45 Personen faßte, halten konnte?) Es gab bestimmte Landungs plätze, nämlich beim Dorf St. Gilgen, in Fürberg, in St. Wolfgang und am Schober (Strobl). An anderen Stellen durften die Fergen nicht landen?) Die Zahl der Schiffe, die am Wolfganger Ufer zu fahren durften, war beschränkt. Die von Fürberg, vom Schober und von St. Wolfgang selbst stellten je zwei, die St. Gilgener drei Zillen dahin?) Zum Anhängen der Schiffe waren dort Schiffstecken am r ) Ihre Berufsgenossen am Abersee waren einer ähnlichen Vergünstignng nicht teilhaftig. — Mondsee-Fischordnung vom Jahre 1544, aufgerichtet zwischen Erzbischof Ernst und Abt Siegmund. Fischerei-Abkommen vom 11. Februar 1559. Hofrat Hüttenst. Nr. 1. — Als dieser Vertrag zwischen Salzburg und Mondsee zustande kam, war die Herrschaft Wildenegg und mit ihr das Kloster Mondsee im Pfandbesitz des Erzstifts. Kaiser Maximilian I. hatte nach Beendigung der Landshuter Fehde Wildenegg den Bayern abgenommen (1506) und gleich darauf an Salzburg verpfändet, wo es bis zur Wiedereinlösnng durch Österreich (1565) verblieb. *) Er durfte zu diesem Zweck einen Nachbarn zum Kompagnon nehmen. Siegel-Tomaschek, Taidinge, S. 171. ") Nur wenn ein Wallfahrer über den Falkenstein zu gehen wünschte, durfte ihn der Schiffmann an einer geeigneten Stelle ans Land setzen. Vgl. An hang, Beil. Nr. 7, S. 105. 4 ) Hofrat Hüttenst. Nr. 6 und 11.