55 II Bei den großen Schenkungen, die im 8. Jahrhundert das Stamm- 8>M wei - land des Erzstifts begründeten, war bekanntlich das Fischereirecht auf den Seen und den Bächen inbegriffen. Der Abersee, der Fuschlsee und ein halbes Fischrecht vom Mondsee gehörten demnach zu Salz burg. Der Fuschlsee, der ertragreichste von allen, die das Erzstift besaß/) war als „Hofküchensee" gänzlich für die Versorgung der fürst lichen Tafel bestimmt. Ein Hoffischer mit seinen Knechten versah dort den Dienst. Anders war es mit dem Abersee bestellt. Dieser Mar als „Erbrechtsee" in abgemessenen Bezirken an eine Anzahl Urbars- untertanen zu Lehen ausgeteilt. An den Hof gelangte da nur der jährliche Dienst der Urbarfischer in Gestalt von 450 Pfund Fischen. Daß die vier angestellten „Fischkeufl" (geschworene^) Beamte, die den Fischern ihren gesamten über den Fischdienst gemachten Fang abzu kaufen hatten) die gekauften Fische zunächst dem Hof anbieten mußten, hat mit dem Fischdienst nichts zu tun, da sie der Hof dann ebenso bezahlte wie jeder andere Käufer. Den Fischkeufeln war es nach der Fischordnung s ) gestattet, selbst zu fischen. Ihre Aufgabe bestand vor nehmlich in der Überwachung der Urbarfischer und im Ankauf der Beute. Was der Hof nicht nahm, setzten sie bei den Wirtshäusern im Hüttensteinischen oder auf dem Fischmarkt in Salzburg nach den vor geschriebenen Preisen ab, und zwar nur um 2 kr. (für das Pfund) teuerer, als die gleichfalls festgesetzte Ankanfssumme betrug. Das Ein- koinmen der Fischer wie der Fischkeufl war infolge der niedrigen Preise, die in ihrer starren Gesetzlichkeit ohne Rücksicht ans wechselnde Ver hältnisse gleichblieben, im Durchschnitt sehr gering, in schlechten Zeiten aber gleich Null oder gar darunter. Denn es gab auch Jahre, wo die Fischer nicht einmal die 450 Pfund Fischdienst aufbringen konnten. Die Folge war Gesetzesübertretung. Die Fischer verkauften dann heimlich ihren Fang an andere, meistens ins Ausland, selbstver ständlich teuerer als an die Fischkeufl. Die letzteren hinwiederum klaubten sich aus dem Fang die schönen Stücke heraus, statt alles 0 Noch 1804 lieferte dieser See an Saiblingen 1116 a /a Pfund an die Hofküche ab, beinahe das Doppelte dessen, was der Königsee einbrachte (599 1 / 2 Pfund). Zöllner, Salzb. Fischer- und Seeordnungen. Mitteil. d. Ges. f. Salzb. Landesk. 1865, S. 80 s. 2 ) Der Fischkeufl-Eid war in die Hände des Hofmeisters in Salzburg ab zulegen. Hofkammer Hnttenst. 1559, Lit. A. 3 ) Die Fischordnung von 1558 im Anhang (Beil. 3) abgedruckt (S. 95).