54 man annehmen, daß Salzburg, wenn zu den Straßenarbeiten obendrein nur einheimische Arbeiter verwendet werden sollten, auf den Vorschlag mit Freuden eingehen würde. Dies geschah aber nicht. Die Sorge, Österreich könnte dieses Unternehmen zu einem Angriff auf die Landes hoheit des Erzstifts mißbrauchen, war in Salzburg so mächtig, daß man sich nicht entschließen konnte, den Vorschlag anzunehmen?) Die Hüttensteiner Bauern hatten von den schönen Wäldern ihrer Heimat wenig. Nur ein kleiner Teil war als „Freiwälder" unter Aufsicht der Obrigkeit den Untertanen zur Nutznießung überlassen. Jedem Gemeindegenossen war sein Anteil daran zugemessen. Die „Bannwälder" aber waren ihnen nicht zugänglich. Nur wenigen, die ein gewisses Vertrauen genossen und das nötige Geld hatten, wurde auf besonderes Ansuchen ein abgestecktes Waldgebiet als „Holzgläck" zu Lehen gegeben. Mit dem geschlagenen Holz durfte aber niemals Handel getrieben werden. Ein halbes Dutzend Forstordnungen, von verschiedenen Erzbischöfen im Laufe des 16. Jahrhunderts erlassen, sorgt bis zu den geringsten Einzelheiten für den Schutz des Waldes?) Selbst das Buschwerk auf den Weiden und Almen 3 ) mußte geschont werden und wehe dem Bauern, der beim Schwenden über das vor geschriebene Maß hinausging?) Neben dem Forstrecht, der Steuer für den Holzbezug, haben die Waldstrafen 5 ) das Erträgnis der Forst wirtschaft in klingender Münze bestritten. Die Waldordnung Erz bischof Siegmunds vom Jahre 1755 verbietet das Aufstecken von Reisigbuschen an den Häusern beim Fronleichnamsfest/) erklärt auch den alten Brauch des Maibaumsetzens für unerlaubten Unfug — von da an mögen die Einkünfte an Waldstrafen gestiegen sein; ob dem heimischen Forstwesen damit geholfen war, ist eine andere Frage. r ) 1785 wurde endlich ein Vertrag geschlossen, der die Durchfuhr von Schärfling nach Fürberg regelt. Die Straße aber, die Österreich auch für den Sommer fahrbar machen wollte, mußte in ihrem alten Zustande bleiben. Der Weg „zwischen den Bergen" war so schmal, daß zwei einander begegnende Wagen nur an einer Stelle (bei der Egidikapelle) sich ausweichen konnten. 2 ) Moll, Fortgesetzte Müllenkampfsche Sammlung der Forstordnungen. Salzburg 1796. 3 ) Besonders Hagedorn- und Wacholderstauden als Nahrnng des Wildgeflügels. 4 ) Hofrat Hüttenst. Nr. 3. 5 ) Seit dem 18. Jahrhundert findet sich in den Amtsraittungen eine eigene Rubrik für die Waldstrafen. 6 ) Für jeden Buschen 1 fl. Strafe. Moll, I. c.