51 auf das Leben trolich sein". Es wird daher den Untertanen ernstlich der Rat gegeben, die Obrigkeit im Kampf gegen das Wilderergesindel zu unterstützen. Sei es doch schon vorgekommen, daß „vor dergleichen boßhafftigen Leithen auch unsere getreuen Undterthonen vor Einbrich, Rauberey und gar mord nit gesichert sein". Diese Gleichstellung der Wildschützen mit genreinen Räubern und Mordbrennern beruht vielleicht weniger auf gegründeten Tatsachen als auf dem Bestreben des Landes fürsten, die Beeinträchtigung seiner Jagd mit allen Mitteln zu ver hindern. Der Appell an die Angst vor den Wildschützen hat bei den Bauern schwerlich die Wirkung gehabt, die er haben sollte. Die drei landesfürstlichen Jäger in St. Gilgen, in Abersee und in der Burgau versahen neben dem Jagdschutzdienst auch den Forst dienst als Unterwaldmcister, besorgten auch die alljährliche Visitierung der Fischkülter bei den Urbarfischern am Abersee.') Eine wichtige Aufgabe war die Überwachung des Viehtriebes von und zu den Almen) 3 ) auf daß das Wild nicht beunruhigt werde. Für diese Dienste wurden sie über ihr Gehalt entlohnt. Die Einliefernng eines Wildschützen trug dem glücklichen Jäger einen Dukaten ein?) Überdies erhielt er, wenn der Schütz seiner Wohlhabenheit wegen in Geld gebüßt wurde/) davon den dritten Teil als Deputat. Das zweite Drittel fiel dein Pfleger zu, das dritte wurde verrechnet. Dabei zahlte die Hofkammer meistens drauf, denn die Ernährungskosten des Untersuchungshäftlings, die im Verkehr mit dem Hofgericht erwachsenen Botenlöhne, etwa auch eine Baderrechnuug für Behandlung eines verwundeten Wilderers ^) waren manchmal ganz beträchtlich. Hofkammer und Gemeinde hatten diese Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Ein kostbarer Besitz des Erzstifts war der Wald. Darum wurde Forstwesen, ihn: auch ein besonderer Schutz zuteil. Der Hüttensteiner Forst ist, wie wir bereits wfisen, mit den großen Landschenkungen der Agilol- finger an die Salzburger Kirche gekommen. Bis in die Zeit, da die ') St. G. B. G., Cod. 83. 2 ) Speziell im Weißenbachtal. Für diesen Dienst erhielt der Wildhüter (seit 1653) jährlich 12 fl. Ebenda, C«>d. 37 b. 3 ) St. G. B. G., Cod. 131. 4 ) Die Geldbuße allein kam jedoch bei Wilddiebstahl niemals vor; stets war sie mit einer angemessenen Zuchthausstrafe verbunden. 5 ) St. G. B. G., Cod. 100 (1727): 12 fl. Baderlohn für Heilung eines angeschossenen Wildschützen. 4*