35 haben konnte, meistens eine Gefängnisstrafe statt der Geldstrafe ver hängt. i) Bei anderen Gerichten des Erzstifts wurde neben der ordent lichen Geldstrafe auch ein sogenannter „Nachwandl" eingehoben, und zwar 4 bis 6 Kreuzer von jedem Gulden, im Hüttensteiner Gericht aber bestand diese Einrichtung nicht. Der Talgauer Urbaramtmann Heinrich von Dachsperg versuchte wohl (1545) den Nachwandl für die Urbarsuntertanen auch hier einzuführen, Erzbischof Ernst aber schaffte ihn auf Bitten der Hüttensteiner sofort wieder ab. 1614 entstand bei einer Wiederholung dieses Versuches ein förmlicher Aufruhr. Die Wirtin im Lueg hatte zur Fastenzeit sich beim Fleischessen betreten lassen und mußte dafür mit 10 fl. biißen. Der Gerichtsdiener, der das Verbrechen aufgedeckt hatte, erhob Anspruch auf einen Gulden Nachwandl. Der Pfleger befürwortete seine Forderung in Salzburg, da er von der Existenz des landesfürstlichen Rezesses betreffend die Abschaffung des Nachwandls angeblich nichts wußte. Eine Abschrift dieses Rezesses war, im Zechschrein verschlossen, in der Kirche von St. Gilgen sorgsam aufbewahrt. Eine Schar von aufgeregten Männern unter Führung des trotz seiner 80 Jahre überaus hitzigen Michael Eisl holte den Pfarrer, der den Schlüssel zum Schrein hatte, in die Kirche, ließ sich das Schriftstück von ihm ausliefern und eilte damit auf das Pfleggericht, wo man den Pfleger zwang, den Rezeß vor zulesen. Die Einführung des Nachwandls ist auch diesmal hinter trieben worden?) Die Anstifter des Aufruhrs aber mußten ins Ge- 0 Es bedurfte jedoch mehrmaliger Erinnerung Vonseite der Hofkammer, bis sich der Pfleger daran gewöhnte, die Berichte nunmehr an das Hofgericht statt an die Kammer zu machen. Die Pfleger von Hüttenstein litten oft an einer gewissen Schwerhörigkeit, wenn drinnen in Salzburg etwas zu ihrem Nachteil beschlossen wurde. St. G. B. G., Cod. 53. — Die Bestrafung eines Mannes (mit 1 fl.) dafür, daß er „mit Unfleiß sein Haar in der Pürlstnben <Obstdörr- ofen) angezindt", geschah noch in der Zeit, da der Pfleger den dritten Teil der Feuerstrafen für sich behielt (1626). Ebenda, Cod. 16. 2 ) Hofkammerakten Hüttenst. 1546, Lit. B Nr. 5 und Hofrat Hüttenst. Nr. 9, wo eine Abschrift des Rezesses vom 1. August 1545 beiliegt, darin auch die Rechte des Talgauer Urbaramtmannes den Hüttensteinern gegenüber (in Übergabs- und Erbschaftssachen) geregelt wird. Der Talgauer Urbarrichter hatte nämlich den Artikel über das Amtmannsrecht bei Übergaben zu seinem Vorteil falsch ver standen, indem er die 8 kr., die er dabei einzunehmen hatte, im einzelnen Falle nicht von einem, sondern von jedem der Erben einhob, wozu er nicht be rechtigt war. 3*