haben dem Hüttensteiner Gericht seit jeher viel zu schaffen gemacht. Bezüglich solcher „Rmnorhändel" weist das Landrecht einen eigenen Artikel auf, wie es damit gehalten werden solle, wenn ein Hüttensteiner Untertan im benachbarten Wildenegger Gericht sich was zu Schulden kommen läßt.') Es kam oft vor, daß St. Gilgener int Markt St. Wolf gang Händel anfingen und dafür vom Marktrichter dort abgestraft wurden. Damit nun dem Hüttensteiner Gericht von bett Strafen seiner Untertanen nichts entgehe, ward eigens mit Beziehung auf die Vor gänge in St. Wolfgang verfügt, daß jeder Hüttensteiner, der dort auf handhafter Tat ertappt und gestraft wird, mit derselben Strafe dem heimatlichen Gericht verfallen sei, also daß der Übeltäter für dasselbe Vergehen doppelt büßen mußte. Anders war die Sache, wenn der Verfolgte auf den See hinaus entkam. Hier war bereits salzbnrgische Jurisdiktion und die Macht des Wolfganger Richters zu Ende. Der Flüchtling durfte sogar nach drei Tagen wieder Wolfganger Boden betreten, ohne für seine Tat dort zur Verantwortung gezogen werden zu können. Dem Marktrichter stand es frei, den Mann in Hütten stein zu verklagen, wo dann auch das Urteil gesprochen wurde. Ward der Verbrecher in beut Augenblick gefaßt, da er mit einem Bein im See, mit dem andereil noch auf Wolfganger Boden stand, so war er (wie bei der Ergreifuilg in flagranti) beiden Obrigkeiten in gleicher Strafe verfallen. Daß eine solche Rechtsauffassung den freundnachbarlichen Beziehungen nicht forderlich sein konnte, läßt sich begreifen. Sind ja nicht zum wenigsten ans den: so geschaffenen Zustand die widerlichen Streitigkeiten, von denen wir noch sprechen werden, emporgewachsen und genährt worden?) Für das ganze Nachbargebiet, sowohl Wilden- *) In einer Abschrift des 16. Jahrhunderts im Archiv der Landesregierung in Salzburg, Hofr. Hüttenst. Nr. 1 erhalten. Der Wortlaut ist int Anhang, Beil. 2 abgedruckt. (S. 94.) 2 ) Einige Beispiele: Leonhard Peckl, Hüttensteiner Untertan, hatte zu St. Wolfgang einen Rumorhandel. Er entging dem Gericht und als er in den See kam, höhnte er den Richter und die Schergen: „wan sy kheckh sein, sollen sy nmb ihne hineingreiffen", und die Obrigkeit mußte abziehen (1554). — Ein anderer, der in den See entkam, rief dem Richter, der ihm bis an das Ufer ge folgt war, zu: „Geht, Herr Richter, will mit Euch paden!" (1596). Und weil bei solcher Gelegenheit oft ein Auflauf im Markt entstand und die versammelte Menge dann sah, wie die Hüttensteiner sich dem Gericht zu entziehen wußten, „nmb deßwillen sein die wolffganger den huettenstainerischen alzeit widrig und aufsetzig". Gravamina Hüttenstein contra Wildenegg 1614. Hofr. Hüttenst. Nr. 6,