60 II. Tiere und tierische Nahrungsmittel. 1. Lebende Schweine (ab Stall): a) Einstellschweine (Tiere im Gewicht von 60 bis 90 kg)............. b) Schlachltiere (Fettschweine) jeden Gewichts . c) Fleischschweine über 40 kg....... 2. Lebende und geschlachtete Schweine in Niederösterreich: a) Fetischweine (Schlachttiere) jeden Gewichts K b) Fleischschweine über 40 kg Lebendgewicht „ c) Geschlachtete Schweine (Weidnerschweine) „ für 1 kg Lebendgewicht K6*— Schlachtgew. K 6*80 Lebendgewicht K 4 70 Auf den Schweine¬ märkten g ¿1» JQ 1 ~Ü 7'42 7*30 512 504 K 780 für 100 kg Nettogewicht 3. Schweinefleisch, zugerichtet, zu¬ bereitet in Niederösterreich: a) für Schlägel, Schulter, Schopsbraten (frisch) K b) für Schlägel (Schinken). Schulter, Schopf- braten (geräuchert, geselcht)......„ c) für Karree und Schulterblatt (frisch) . . „ d) für Karree und Schulterblatt (geräuchert, geselcht)...............„ e) für Rippen- und Bauchsteisch (frisch) . . „ f) für Rippen- und Bauchfleisch (geräuchert, geselcht)...............„ g) Schweinsköpfe, ungeputzt (an Wiederver- käuser)...............„ für 100 kg für 1kg 780'- 8*60 900*- 9*90 860*- 9*50 990*- 10'90 700*- 7*70 805*- 8*90 1'60 4. Schweinefleisch, gekocht, in Nieder¬ österreich: für 1 kg a) Schinken....... b) Schulter....... c) Schopfbraten..... d) Karree....... e) Rippen- und Bauchfleisch K 19- 17- 15- 16*— 14*- Die Höchstpreise verstehen sich einschlie߬ lich aller Kosten bis zur Verlade¬ station. Das Schlachtgewicht (8) der Fettschweine wird nach Budapester (Köbanyer) Usance berechnet, d. h. nach folgender Formel: 8 — (Lebend¬ gewicht — 22‘5 kg) — 4 %. MV 6. 7. 16, RGBl Nr. 211. Die Höchstpreise für lebende und ge¬ schlachtete Schweine verstehen sich gegen Barzahlung am Orte der Über¬ nahme. Bei (lebenden) Fettschweinen gelten die Preise für je 1 kg Schlacht¬ gewicht nach Budapester Usance (siehe oben), bei Fleischschweinen für 1 Kg Lebendgewicht. Geschlachtete Tiere werden nur in ganzen oder halben Stücken abgegeben. Statth. Vdg 14.7.16, NOGBl. Nr. 88. allgeändert mit Statth. Vdg 2.9.16, NOLGBl. Nr. 12t. Die Höchstpreise der ersten Reihe gelten beim Verkauf durch Erzeuger an Wiederverkäufer, ab Verkäuferstalion ohne Verpackung; die Preise der zweiten Reihe gelten bei unmittel¬ barer Abgabe an Verbraucher (in Mengen unter 15 kg), und zwar für unausgelöstes Fleisch, aber ohne Zuwage. Beim Verkauf einer hier nicht genannten Schweinefleischsorte dürfen für frisches Fleisch nicht mehr als K 700 per 100 kg (resp. K 7 70 für 1 kg), für geräuchertes Fleisch nicht mehr als K 805 per 100 kg (resp. K 8*90 für 1 kg) ge¬ fordert oder bezahlt werden- Beim Verkauf einer hier nicht ge¬ nannten Sorte geräuchertes und ge¬ kochtes Schweinefleisch darf nicht mehr als K14 per ljsg gefordert oder be¬ zahlt werden. Statth. Vdg 14. 7. 16. NOLGBl. Nr. 88.