47 Widerspruch mit der faktischen Macht geraten sind, gar kein Ausweg als Rechtsänderung oder Rechtsbruch. Denn auf die Dauer entscheidet nicht das tote Papier und der historische Titel, sondern die lebendige Stärke und das Bedürfnis der Gegenwart. Der berühmte Gesetzartikel XII aus dem Jahre 1867 ist die Kodifikation der auf diese Weise zum Siege gelangten neuen, der österreichisch-ungarischen Reichsidee. Der leitende Grundgedanke derselben ist: Von den zehn Völkern der Mon¬ archie sind zwei souverän und reichsunmittelbar, die Deutschen und die Magyaren. Beide gliedern sich je ein halbsouveränes, reichsmittelbares Volk an: Die Deutschen gehen den Polen (Sprachenverordnung von 1869) relative Autonomie, die Magyaren den Kroaten (Ausgleich von 1868). Alle Großen sind so an der Reichsgestaltung mitinteressiert, die sechs anderen Nationen aber, die Tschechen, Ruthenen und Rumänen, die Slowenen, die österreichischen Südslawen, die Serben und Italiener sind zur Aufsaugung bestimmt, dem geschichtlichen Untergang geweiht, und zwar nehmen an deren Aufsaugung auch die halbsouveränen Teil: Den Polen sind die Ruthenen, den ungarischen Kroaten die Serben ihres Landes als Beute zugewiesen.