67 9 entnehmen: „Was nutzt einem Knecht Gottes, seine Heimat und sein Geschlecht zu nennen, da er weit eher, wenn er darüber schweigt, widerwärtige Hoffahrt vermeiden kann“ 1 ). Die Erinnerung an seine Herkunft erweckt dem Heiligen einen gewissen Stolz. Das ist aber wohl nur dann möglich, wenn er einem vornehmen Hause entstammte. Meine Vermutungen über die Vorgeschichte unseres Heiligen gehen also dahin: Severin war ein Afrikaner von vornehmer Abkunft, der in seinem Heimatlande Bischof war und dem orthodoxen Bekenntnis an gehörte. Als die arianischen Wandalen mit den Katholiken in Zwist gerieten, mußte auch Severin, der offenbar den siegreichen Germanen irgendwie entgegengetreten ist, in die Verbannung ziehen, vielleicht im Jahre 437 n. Chr. Er ging nach Kleinasien und hat sich dort dem Mönchtum des Basilius an geschlossen. Als ein begeisterter Vorkämpfer des orthodoxen Bekenntnisses und des orientalischen Mönchtums ist er frühestens im Jahre 454 nach Norikum gelangt. Aus der Jahreszahl 437 ließen sich dann weiter Rückschlüsse auf Geburtsjahr Geburtsjahr und Lebensalter des heiligen Severin machen. Damals b und ' lt wird er, wenn er Bischof war, mindestens 30 Jahre alt gewesen sein, da g ever i ns> nach den ältesten Canones Bischöfe und Priester dieses Alter vollendet haben sollten * 2 ). Severin wäre dann ums Jahr 407 geboren, wäre mit 47 Jahren im Jahre 454 auf seinen Wirkungsschauplatz Norikum ge kommen und im Jahre 482 im Alter von 75 Jahren gestorben. Aus der vita ließen sich keine Argumente gegen, sondern nur für eine der artige Festlegung der Zahlen der Jahre und des Lebensalters gewinnen. Die Erzählung des 4. Kapitels von Severins abgehärteter Natur und ihrer Fähigkeit, alle Anstrengungen spielend zu ertragen, entrollen ein Bild von einem Manne noch in verhältnismäßig gutem und kräftigem Lebens alter, für das 47 Jahre ganz angemessen erscheinen. Der Bericht des 7. Kapitels von Severins Begegnung mit Odovakar nennt diesen einen *) Epistola Eugippii ad Paschasium 9: quid prodest, inquit, servo dei significatio sui loci vel generis, cum potius id tacendo facilius possit evitare iactantiam, utpote sinistram (p. 4, 9). Vergl. auch den Art. „Bayern“, Kirchenlexikon von Wetzer und Welte 1888 II 2 93. Büdinger, Österreichische Geschichte 1858 I 47 Anm. 3 meint, man habe diese Äußerung Severins eigentlich ohne Grund auf vornehme Abkunft deuten wollen. 2 ) Cap. 4 Dist. 78 (conc. Neoc. zw. 314 und 325). Cap. 6 Dist. 77 (conc. Agath. 506). Richter-Dove, Kirchenrecht S. 293. L. Thomassin, Vetus et nova ecclesiae disciplina I 2 cap. 67—70. Friedberg, Kirchenrecht S. 135 Anm. 5.