51 7 wie in der Atda%r) zum Teil aus Erträgnissen des Ackerbaus, zum Teil aus Kleidern 1 ), nicht aber, wie dort, auch in Geld. Es ist beachtenswert, daß auch der Loskauf der Gefangenen als Zweck der Zehentgaben gilt. Tertullian hatte in jener berühmten Stelle seines Apologeticum, die die Organisation der christlichen Gesellschaft seiner Zeit schildert, gesagt, daß aus der Kasse der Gläubigen unter anderem auch für die, die sich in der Gefangenschaft befinden, Gelder aufgewendet würden 2 ), und auch die „Apostolischen Konstitutionen“ hatten bestimmt, der Gewinn christlicher Arbeit solle jenen Unglücklichen zu fließen 3 ). In seinen zwischen den Jahren 307 und 310 verfaßten „Divinae institutiones“ hatte auch Laktanz als eine der Äußerungen der aus der Gerechtigkeit erwachsenden Humanitätspflicht die Ernährung der Armen und den Loskauf der Gefangenen bezeichnet 4 ), und im Ausgang der achtziger Jahre des 4. Jahrhunderts schrieb Ambrosius den Satz: „Es ist die höchste Liberalität, Gefangene loszukaufen und sie den Händen der Barbaren zu entziehen, den Kindern die Eltern, dem Yaterlande seine Bürger zurückzugeben“ 5 ). Daß immerhin eine beträchtliche Quantität von Liebesgaben zusammen gekommen ist, ergibt sich aus dem Bericht der vita, daß Ferderuch nach diesem Schatz getrachtet habe (cap. 42, 44). Die Anschauung von dem Kirchengut als dem Armengut (patrimonium pauperum), dessen Verwalter nur der Klerus ist 6 ), kehrt in dem Verbot Severins an Ferderuch wieder: „ne me discedente aliquid horum, quae mihi commissa sunt, attaminare pertemptes et substantiam pauperum captivorum- que contingas“ 7 ). x ) Also hat Grimm nicht recht, wenn er meint (Deutsche Rechtsaltertümer 1899 I 541): „Zehenten von Kleidern sind undenkbar, weil diese nicht wachsen, sondern erst durch die Kunst der Menschen hervorgebracht werden“. 2 ) Apologeticum cap. 39: si qui in custodiis. Yergl. Sommerlad, Wirtschaftsprogramm S. 45 f. 3 ) Const. Apost. Y 1; IV 9. Sommerlad a. a. O. S. 91. 4 ) Div. inst. VI 12: Proprium igitur iustoram opus est alere pauperes ac redimere captivos. Sommerlad a. a. O. S. 115. 5 ) De officiis ministrorum II 15. Sommerlad a. a. O. S. 195 f. 6 ) Vergl. Roscher, System der Armenpflege und Armenpolitik 1894 S. 76. 80. 84. Fried berg, Kirchenrecht 1895 S. 468. Loening, Geschichte des Kirchenrechts I 241. Es erscheint dem Augustin (ad psalm. 147, 12. Epist. 50 ad Bonifacium) als usurpatio damnabilis, wenn sich die Geistlichen als Eigentümer des Kirchenguts betrachteten. 7 ) Cap. 42, 1 (p. 49, 10). Daß die substantia pauperum in vestes bestand, zeigt cap. 44, 1 (cap. 52, 3).