34 24. Kapitel der „cantor ecclesiae“, dem sich im 46. Kapitel ein „primicerius cantorum sanctae ecclesiae Neapolitanae“ anschließt 4 ). In der späteren Stiftsverfassung, die sich im 8. Jahrhundert auszubilden begann, wird der Dirigent des Chorgesanges und Leiter des Ritualwesens sowohl als Primicerius wie als Cantor bezeichnet 1 ), in den Zeiten Severins haben aber anscheinend neben und unter dem Primicerius mehrere Cantores gestanden. Der Primicerius ist unter Konstantin der zweithöchste Beamte des Cubiculum * 2 ), ein primicerius notariorum kommt in dem Staatshandbuch des ost- und weströmischen Reiches, der im Ausgang des 4. Jahr hunderts redigierten 3 ) Notitia dignitatum Orientis cap. 18, Occidentis cap. 16, in Justinians achter Novelle vom Jahr 535 4 ) und bei Gregor von Tours, Hist. Franc. II 9 (ein primicerius notariorum des Kaisers Jo- vinus) vor. Auch von einem primicerius notariorum des römischen Bischofs wird uns Kunde. Vermutlich ist nach diesem Titel, der „Kanzleivorsteher“ bedeutet, der Titel „primicerius cantorum“ als Be zeichnung des Vorstehers der Sänger geprägt worden. Da man annehmen mag, daß nach cap. 44, 5 der Presbyter Lucillus den abendlichen Psalmengesang leitete, so wäre entweder zu schließen, der Cantor sei selber Presbyter gewesen, oder aber (was mir wahrschein licher dünkt) die Grenze zwischen den Presbytern und den dienenden Ordnungen sei noch nicht scharf gezogen gewesen. Die Tatsache einer Trennung der ordines minores von den ordines maiores darf nach allem, was wir von der Tätigkeit und der Stellung dieser Beamten in der vita Severini erfahren, kaum vorausgesetzt werden. Der Küster der Kirche in Asturis wird im 1. Kapitel als Gastfreund des heiligen Severin bezeichnet (senex, qui in Asturis tanti hospitis susceptor exstiterat p. 12, 23). Die beiden Ostiarien in Kapitel 16 ver richten gemeinsam mit dem Gottesmann, einem Presbyter und einem Diakonen die Gebete an der Bahre des Presbyters Silvinus und werden auch Zeugen des Erweckungswunders, von dem sie gemäß eidlicher 3 ) S. Richter-Dove, Kirchenrecht S. 359. Friedberg, Kirchenrecht S. 167 Anm. 19. 2 ) Th. Mommsen, Ostgotische Studien (Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 1889 XIV 464). 3 ) Nach Karlowa, Römische Rechtsgeschichte I 992 ist sie etwas später, zwischen 411 und 413 verfaßt worden. f) Mommsen a. a. O. S. 457. 464. 462 A.4. 512. 488.