234 Das Verwaltungsgebiet. Von dem Marksteine beim „Mair am Lehen" gerade über den See zum „Feldgattern des Mair unterm Wald" (nächst dem Hause Nr. 11 der Ortschaft Weher, das noch hellte den Namen „Mairgatternhaus" führt), von da zu dem genannten Gute hinauf durch den „Graben" hinaus am „Gvttshof", den „Ennickhel- höfen" lind dem „Gandlhof" vorbei zlim „Wasserlospach", diesem entlang zur Traun, dann den Fluß übersetzend dlirch den „Reithgraben" auflvärts über „Reith" und „Puchen" gegen Haidach inid zur Aurach, diese auflvärts bis zum „Rechen", von hier in gerader Linie über den „Hinternberg" zum „Blasen auf dem Kogl" (auf dem Rücken des Gmundenerberges), dann direct herab auf „Puechmoos" uild wieder zu dem obigen Ausgangspunkte zurück. Diese Ausdehnung des Burgfriedens hätte, ivoran der Stadt zweifelsohne viel gelegen war, auch die am rechten Anrachufer befindlichen und ihr gehörigen Kues- und Kleizhäuser unter ihre Jurisdiction gebracht. Ueberdies lväreil unter dieselbe außer den am rechten Traunufer gelegenen Bauerngütern auch ganz Pins¬ dorf und noch 26 Höfe gekommen, von denen bisher 20 unter die Herrschaft Ork, die übrigen nach Traunkirchen, Puchhaim inid Wagrain gehört hatten. Alich sollte der adelige Sitz Weher als innerhalb des zukünftigen Burgfriedens der Vorstadt Traundorf befindlich, für sich lveder einen solchen noch sonst irgendeine „Be- freiung" erhalten. Obwohl dieses vergrößerte Jurisdictionsgebiet der Stadt Gmunden bereits „ausgezeigt" lind vermessen war, kam es doch trotz wiederholter Urgenz 48) von ihrer Seite niemals zur wirklichen Einantwortung desselben. Hieran mochten lvohl ebenso mancherlei Sonderinteressen, als die verworrenen Zeitverhültnisse überhaupt schuldtragend sein. b) Die Ortsgcmcinde. Der städtische Burgfrieden ist der Wirkungskreis der Stadtbehörde bis 1850 geblieben,*) in welchem Jahre das am 17. März 1849 erlasscile „provisorische Gemeindegesetz" auch für die Stadl Ginunden zur Durchführung gelangte?) Dieses Gesetz statuirte die Bildung freier (politischer) Ortsgemeinden. Als solche hatte in der Regel jede als ein selbständiges Ganzes vermessene Steuer- oder Catastral- gemeinde zu gelten; doch konnten sich auch mehrere dieser letzteren zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigen, was insbesondere dann zli geschehen pflegte, wenn ein¬ zelne derselben die Mittel nicht besaßen, den ihnen durch das neue Gesetz auf¬ erlegten Pflichten nachzukommen. Ursprünglich hatte nun die Regierung mittels Verordnung vom 20. Jllli 1849 ckäo. Stehr daraufangetragen, daß mit der Cat astralgemeinde Gmunden, welche das Gebiet des städtischen Burgfriedens am linken Traunufer umfaßte, auch die Steuergemeinde Traundorf, also auch der bis dahin noch nicht zur gleichnamigen Vorstadt gehörige Theil derselben, ferner die Catastralgemeinden Traunstein, Schlagen, Ort, Kufhaus, Pinsdorf, Ehrendorf, Ehrenfeld, Hafendorf, Nathal, Ohlstors und Riedham zu einer einzigen Ortsgemeinde ini