2. Soll das Handwerk bei gleicher Strafe zu den Fest- und Quatemberzeiten während des Jahres in der Kirche 8 Kerzen auf¬ zünden, samt Brüdern und Schwestern dem Gottesdienste bei¬ wohnen, Gott ihr Gebet für Lebendige und Abgestorbene auf¬ opfern, wie das bei den Bruderschaften der Brauch ist. 3. Wollte sich jemand, so das Brauhandwerk erlernt hat, als Mitmeister einverleiben lassen, so soll er in die Lade 6 Gulden und 4 Pfund Wachs, nicht weniger auch das Meistermahl, massen es an allen Orten gebräuchig ist, oder nach seiner Wahl auch 30 Gulden bezahlen; begehrt aber irgend eine Person, sich in die Bruderschaft einzukaufen, so erlegt sie 1 Pfund Wachs und K Wein beim Zechmeister, die es dann dem Handwerk ordent¬ lich verrechnen, und gibt 1 Kreuzer in die Büchse zu jedem Qua¬ tember, an welchem auch jeder Mitmeister des Brauhandwerkes seine Aufleggroschen in die Lade reicht. 4. Wenn im Brauhandwerke ein Lehr junge auf gedingt wird, so soll er in die Lade 12 Gulden in Geld samt einem Viertel Wein, dann beim Ledigzählen gleichfalls soviel, es wäre denn eines Meisters Sohn, dann nur 8 Gulden, samt dem Viertel Wein jedesmal erlegen; die Lehrzeit ist unablässig auf 2 Jahre be¬ stimmt. 5. Begehrt jemand von wegen des Handwerkes eine Zusam¬ menkunft, so bezahlt alsbald der begehrende Teil einen „Sechter“ Wein, wie es auch bei anderen Handwerkszünften Herkommen ist. 6. Hat jemand, der das Brauhandwerk nicht erlernt hat, eine „gebräuchige“ Braustätte erheiratet oder ererbt, so soll er in die Lade anfangs 6 Gulden und 4 Pfund Wachs, dann wieder dem Handwerke 50 Gulden und alle Quatember 2 Kreuzer erlegen, das Handwerk mit ehrlichen Knechten betreiben und keinen Lehr¬ jungen aufzudingen Macht haben. 7. Wer Bier zapf eit oder zu zapf ein begehrt, ist schuldig, ob er das Handwerk erlernt habe oder nicht, sich zuvor beim Brau¬ handwerke mit 2 Gulden 30 Kreuzer und 1 Pund Wachs einzu¬ kaufen und sich quatemberlich mit 2 Kreuzer Aufleggeld einzu¬ stellen. 8. So einer den andern bei versammelten Handwerk mit ver¬ botenen Worten betastet oder sonst sich unbescheidentlich be¬ nimmt, erlegt zur Strafe in das Handwerk 1 Pfund Wachs. 9. Sind bei irgend einer Angelegenheit die Stimmen im Hand¬ werk geteilt, so hat in solchen Fällen die ordentliche Obrigkeit zu entscheiden, damit Unordnung, Zank und Hader verhütet werde. 154