Beilage 10. „Allerhöchste Verordnung vom 7. 8. 1794.“ Johann Silbermayr, Unterthan von Wolfsegg, wird im Juni 1794 vom Pfleggericht Wolfsegg angezeigt, Bier zum Eigen¬ gebrauch gesotten zu haben. Das Pfleggericht bittet, dieses Biersieden für eigenen Bedarf allgemein zu verbieten. Darauf ergeht die unten stehende Verordnung: „Nachdem hierorts vorgekommen, daß mehrere Leute aus eigener Gerste zum eigenen Gebrauch Bier gesotten, das Bier¬ brauen aber ein eigenes Gewerbe für den Unterthan, für die Herren und Landstände und mithin ein mit Steuer belegtes Dominikalgefälle ist, so wird in Folge Direktorial Hofdekret dd 1. empfangen 6ten d. M. das Biersieden für Eigenbedarf auch aus der selbsterzeugten Frucht allgemein bei Konfiskation des Getränkes und des dazu nötigen Vorrates verboten.“ Linz, den 7. August 1794, von Auersperg k. k. Reg.-Präs. (L.A. Linz, Bräuer 1794). Beilage 11. Die erste Kohlefeuerung im Braubetrieb zu Ort a. Traunsee, O.Oe., 1794. Die Verwendung von Kohle bei der Feuerung im Brau¬ betriebe ist ein so wichtiges zeitgeschichtliches Dokument, daß die Schilderung von A. Schultes (Reisen durch Österreich, 1. Teil, S. 216ff., Tübingen 1809) nicht übergangen werden kann, welche die Verhältnisse an dieser ersten Brauerei mit Kohlefeuerung sehr anschaulich zur Darstellung bringt: „Das Bräuhaus zu Ort wurde von dem geschickten Pyro¬ techniker Lenoble (1795/97 neu)5) erbaut und wird mit Stein¬ kohlen geheizt. Er ersparte bei jedem Sude 5 Stunden Zeit, 1 Klafter Holz und 1 fl. 22 kr. an Geld. Zu Ort sind zwei Malztennen, ein Gersten- und ein Malzkasten, eine Schwelke, eine hölzerne Malzdarre auf niederländische Art, ein Einspreng- gewölbe, eine kupferne kleine Wasserpfanne auf 40—50 Eimer. Die Pfanne wird durch Feuerzüge geheizt und der Zug wird durch Falltüren geleitet und gemäßigt. Auf 300 Eimer Bieres sind Fässer vorrätig. Man rechnet hier einen halben Metzen auf einen Eimer Bier und ungefähr % Pfund Hopfen (auf 40 Metzen oder 80 Eimer 26 Pfund Hopfen6). Das Malz wird hier in dem zur Hälfte mit kaltem Wasser gefüllten Maischbottich geschüttet, mit siedheißem Wasser ab¬ gebrüht, durch 3 Personen abgerührt und durch 4 in die Bräu¬ pfanne geschöpft, in welcher es als dicke Maisch im stärksten Wallsude durch % Stunden gehalten und dann wieder in den 5) vom Verfasser. 6) Im Jahre 1802 galt der Metzen Gerste 2 fl. 50 kr.; der Zentner Hopfen 200 fl. 77