der Beilage 9 rückwärts im Wortlaut abgedruckt. Das Privileg, ein kunstvoller Pergamentband, erliegt im Stadt¬ museum zu Enns, wo sich auch die Zunftlade der Brauer mit vielen Handschriften befindet (Mittl. von J. Schicker). 1728. In den Contractzetteln werden die Brauer zu Enns nicht genannt. 9. Januar 1728. Die Herrschaften St. Florian, Stein, Gschwendt und Ebelsberg beschweren sich, daß die Bier¬ brauerzunft zu Enns das Verlangen stelle, sich in die Zunft zu Enns einverleiben zu lassen. Die Ennser Bier¬ brauer berufen sich auf die kaiserlichen Freiheiten vom 12. April 1720 (letzte drei Absätze), wonach diese Werk¬ stätten zum ,,Ennserischen Gezirck“ einverleibt seien und sie kraft dieses Briefes bei diesen Rechten ,,ganz unper- turbiert gelassen werden müssen“ (Landes-Archiv Linz, Landschaftsakten, Schub. Bd. 824). 1795 (Nr. 101—105). Zu Enns betreiben 5 Bräuer das Handwerk: Georg Kremser . . . 3150 Eimer, Bieraufschlag 1314 fl. 40 kr. Thadä Scherb .... 2282 Eimer, Bieraufschlag 953 fl. 12 kr. Josef Wankmüller . . 1444 Eimer, Bieraufschlag 449 fl. 3 kr. Michael Gruber . . . 2831 Eimer, Bieraufschlag 1178 fl. 2 kr. Karl Krackowitzer . . 3888 Eimer. Enns: Bierausstoß 1797 insgesamt 13 585 Eimer. 22. Januar 1800. Die Bräuer und Bindermeister zu Enns vergleichen sich, daß die Bräuer einerseits auf das Halten von Bindergesellen verzichten, anderseits aber die Bindermeister die Brauereien mit sämtlichen ,,Frim und Abbindungsarbeiten“ aufs billigste versorgen wollen und versprechen, bestimmte Höchstpreise, welche genannt werden, nicht überschreiten zu wollen. In diesem Proto¬ koll sind gefertigt die Bräumeister Thadäus Scherb, Katharina Grömeyerin (Landesarchiv Linz, Brauer 1800). 16. April 1804. Nach 4 Jahren beschweren sich die Bindermeister zu Enns neuerdings, daß die dortigen Brauermeister für Ausbesserungsarbeiten alter F'ässer Bindergesellen halten. Der Magistrat Enns verlangt, daß die Brauer ihre Bindergesellen binnen 14 Tage abschaffen sollen. Die Zunft beruft sich auf Punkt 31 der alten Handwerksordnung von 1720 (L. A. Linz, Bräuer 1804). Der ganze Streit wird vom Kreishauptmann zu Steyr da¬ hin entschieden, daß die Bräumeister nicht berechtigt sind, sich Gesellen zu halten, das berufene Privilegium später nicht mehr bestätigt wurde und nach den damaligen Verhältnissen nicht mehr anwendbar sei (L. A. Linz, Brauer 1804). 29