bündeten in erster Linie ängestrebte unveränderte Aufrecht- erhaltung des türkischen Besitzstandes in Europa als unmöglich erweisen sollte, die Interessen eines der beiden Teile einseitig und ohne gleichmäßige Berücksichtigung des anderen bevor¬ zugt würden. An andere, nichttürkische Gebiete der Balkan- halbinsel war damals nicht gedacht worden. Dies geht auch aus dem Texte, der seit 1887 unverändert blieb, klar hervor, da daraus zu entnehmen ist, daß wohl die türkischen Küsten¬ gebiete in der Adria und im Ägäischen Meere, nicht aber die griechischen oder montenegrinischen unter diese Bestimmungen fallen.*) Mit vollem Recht nahm daher die österreichisch-unga¬ rische Regierung den Standpunkt ein, daß der Artikel VII auf den Fall eines Konfliktes mit Serbien und die eventuelle Besetzung serbischen Gebietes nicht anzuwenden sei. Deshalb hielt sie sich auch nicht für verpflichtet, vor dem diploma¬ tischen Schritte in Belgrad, der noch nicht den Krieg be¬ deutete, wenn er auch dazu führen konnte, gewissermaßen die Genehmigung Italiens einzuholen. *) Artikel Y1I des Dreibundvertrages lautet in deutscher Über¬ setzung: „Österreich-Ungarn und Italien, die nur die möglichste Aufrecht¬ erhaltung des territorialen status quo im Orient im Auge haben, ver¬ pflichten sich, ihren Einfluß geltend zu machen, damit jede territoriale Veränderung, die der einen oder der anderen der den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnenden Mächte nachteilig wäre, hintangehalten werde. Sie werden einander zu diesem Behufe alle Aufschlüsse geben, die geeignet sind, sie gegenseitig über ihre eigenen Absichten sowie über die anderer Mächte aufzuklären. Sollte jedoch der Fall eintreten, daß im Laufe der Ereignisse die Aufrechterhaltung des status quo im Gebiete des Balkan oder der ottomanischen Küsten und Inseln im Adriatischen oder Ägäischen Meere unmöglich würde, und daß, entweder infolge des Vorgehens einer dritten Macht oder sonstwie, Österreich-Ungarn oder Italien genötigt wären, den status quo durch eine zeitweilige oder dauernde Besetzung ihrerseits zu verändern, so würde diese Besetzung nur stattfinden nach einer vöran- gegangenen Übereinkunft zwischen den beiden Mächten, welche auf dem Prinzip einer gegenseitigen Kompensation für alle territorialen oder ander¬ weitigen Vorteile, die eine jede von ihnen über den gegenwärtigen status quo hinaus erlangen würde, zu beruhen und die Interessen und berechtigten Ansprüche der beiden Teile zu befriedigen hätte.“