bilden müssen. Die bürgerliche Lebensstellung wird nicht nach militärischer Rangsklasse und sonstigen schematischen Behelfen in die Wagschale fallen, sondern nur d as Ar b e its ein k omm en des Beschädigten vor Einberufung zum Kriegsdienste kann einen brauchbaren Maßstab bilden. Die Bestimmung dieses Einkommens der bürgerlichen Militärpersonen wird manchmal Schwierigkeiten unterliegen, am wenigsten bei den eigentlichen Lohnarbeitern und Angestellten, bei welchen Lohn oder Gehalt gegeben sind, wohl aber bei all jenen, welche in ihrem Berufe oder Erwerbe selbständig tätig sind, ferner bei jüngeren Leuten, welche vor der Einberufung einen Arbeits¬ verdienst noch nicht gehabt haben (Studierenden, Praktikanten usw.) oder welche noch nicht als irrt vollen Lohn stehend zu betrachten sind. Hierüber müßten im Gesetze eingehende Spezialbestimmungen ausgestellt werden. Dabei könnte als Vorbild gelten die Art der Bemessung des Arbeitseinkommens durch Einreihung der Personen in mehrere Lohnklassen, wie im Gesetz über die allgemeine Sozialversicherung vorgesehen ist, mit einer Begrenzung nach oben, denn es kann für einen Maler, welcher vielleicht den rechten Arm verliert, nicht eine Rente bemessen werden, welche dem ungewöhnlich hohen Einkommen desselben entspricht. Berücksichtigungen von Ab¬ stufungen nach dem militärischen Range könnten hier wohl in Betracht gezogen werden. 7. Begriff der „Invalidität". Bei Besprechung der leitenden Gedanken aus dem Gebiete unserer Fnvalidengesetzgebung muß der Begriff „Invalidität" behandelt werden. § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1875 macht den An¬ spruch aus die Invalidenpension davon abhängig, daß die betreffende Mannschaftsperson militärisch untauglich und bürgerlich vollkommen erwerbsunfähig ist (bei Offizieren und gleichgestellten Militärpersonen zu einer der bisherigen Stellung entsprechenden Tätigkeit, s. o. S. 18), so daß ein militärisch 52