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für das außerhalb des Herrschaftsgebietes veräußerte Holz die
,Verforstung' (den Kaufpreis) zu entrichten; die anderen Einge¬
forsteten erhielten die Hausnotdurft gegen Verabreichung des
sogenannten Forsthafers, das von ihnen verkaufte Holz hatten
sie zu ,verforsten'. Der von selben eingediente Forsthafer betrug
jährlich 1012 Metzen in natura im Werte von 1191 Gulden,
das ,Stockgeld' 663 Gulden.
Mit der Ablösung dieser Forstservituten, wie sie nach
römischer Rechtsanschauung genannt wurden, war das völlige
Ende der einstigen Markgenossenschaften herangekommen; die
Markwälder befinden sich nunmehr im freien Sondereigentum
mit dem Jagdreservat auf den als Entschädigung abgetretenen
Forstteilen.
3« Die Gaue und deren Grenzen.
Über das Wesen der Gaue nach Riezler und Baumann
noch etwas vorbringen zu wollen, hieße Wasser in die Donau
tragen; nur die Bemerkung sei gestattet, daß schon in alten
Zeiten der geographische Gaubegriff und der gräfliche Ver¬
waltungsbezirk sich nicht stets zu decken scheinen.
Der Landstrich, mit welchem sich die vorliegende Ab¬
handlung beschäftigt, gehörte zwei Gauen an, dem Matiggau
und dem Rotgau. Ihre Grenzen wurden im verflossenen Jahr¬
hunderte mehrfach bestimmt, ohne daß es gelungen wäre, den
ganzen Verlauf derselben außer Zweifel zu stellen; sie sind
daher mittels der rückschreitenden Methode, die sich für das
alte Land ob der Ens wenigstens im großen Ganzen bewährt
haben dürfte, einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen.
Wie der Geometer bei seinen Vermessungen vor allem ge¬
wisser Fixpunkte in der Natur bedarf, um als Ergebnis seiner
Arbeit die Grenzsteine ausstecken zu können, so müssen am
Eingange der historisch-topographischen Untersuchung alle jene
Ortsbezeichnungen stehen, welche in unbezweifelt echten Ur¬
kunden mit ihrer Gauzugehörigkeit versehen sind, weil erst
von diesen festen Punkten aus mit mehr oder minderer Sicher¬
heit fortgeschritten werden kann.