[783] 355 5. Justizpflege ohne geprüfte Beamte; 6. Dispenserteilung für nichtständische Giltenbesitzer von Entrichtung der doppelten Grilte ; 7. Wiedereinführung der Verpflichtung der Untertanen zur Anfailung ihrer Failschaften; 8. Erhöhung der durch die Patente 1785. 7. 1. und 1786. 10. 7. regulierten grundherrlichen Mortuargebühren (dieselben waren nur vom liegenden Gute ohne Abschlag der Schulden mit 10 °/0 oder weniger, wo dies bisher üblich, abzunehmen. Siehe Patent für das In viertel 1791. 8. 4.); 9. Die Zurückhaltung des Vermögens großjährig gewor¬ dener Pupillen bis zu deren häuslicher Niederlassung; 10. Die zwangsweise Abnahme des obrigkeitlichen Bieres; 11. Beseitigung der angeordneten Beschränkungen im Waisendienste; 12. Befreiung der ständischen Mitglieder von Maut und Akzise ; 13. Wiedereinführung des Landmanns-Einstandsrechtes. Kaiser Leopold II. hat laut Hofdekretes 1791. 29. 7.1 diesen Bitten und Beschwerden keine Folge gegeben; Uber die nach teilweiser Wiederherstellung des vorigen Standes bis zum J. 1849 bestehenden Verhältnisse der Unter¬ tanen in Oberösterreich geben die beiden Darstellungen von A. Engelmair, O.-ö. Untertans-Advokaten,2 und von J. H. v. Kremer, Niederösterreieliischen Untertans-Advokaten,3 eingehend Auskunft. 7. Die freien Aigen vom 14. Jahrhunderte bis in die Mitte des 19. Die Menge der freien Leute hatte, je weiter die Zeiten fortschritten, in zunehmendem Maße abgenommen ; teils wurden sie gewaltsam unterworfen, teils ergaben sie sich der Kirche zum Kopfzinse, teils arbeiteten sie als mehr oder minder freie Knechte auf den Gütern der großen Freien, während die Zahl 1 Sammlung der Gesetze unter K. Leopold II. 2 Versuch zu einer systematischen Darstellung der im Lande ob der Ens im Untertansfache bestehenden Vorschriften. Linz 1824. 3 Die Veränderungsgebühren (Freigeld) in Österreich ob der Ens. Wien 1828. 23*