[781] 353 viertel bestellten Rektifikationskommission zu Ried ddo. 30. Juni 17811 verordnete, daß die bisher unter verschiedenen Titeln bestandenen Besitzarten der untertänigen Häuser, Gründe, Reali¬ täten und Gerechtigkeiten gänzlich aufgehoben und keine andere als die erbrechtliche Inhabung gestattet werden solle, zu welchem Behufe die Objekte in Anschlag zu bringen, das Erbrechtkaufgeld nach Billigkeit zu behandeln, dem Untertan leidentliche Zahlungsfristen von den Grundherrschaften zu be¬ willigen kamen*, den Leibgedingern wurde gestattet, ihre Leiber auszuhausen, nach ihrem Ableben dürfen jedoch die Realitäten nur zu Erbrecht verliehen werden, was auch zu geschehen hatte, wenn ein rückbleibender Gattenteil die erledigte Hälfte nicht zu Erbrecht zu nehmen gesonnen war.2 Im Punkte 12 des Untertanspatentes vom 1. September 1781 wurde den Kreisämtern aufgetragen, den Untertan gegen seine Grundobrigkeit zu schützen, und für die Kreis¬ ämter eine Instruktion erlassen. Mit Patent vom 14. März 1785 wurde die Freizügigkeit ausgesprochen und jedes grundherr¬ liche, bürgerliche und landesfürstliche Abfahrtsgeld aufgehoben. Nach Hofdekret vom 18. April 1785 durfte die Abstiftung des Untertans aus Strafe wegen der zwei Drittel des Realwertes übersteigenden Verschuldung nur mehr mit Bewilligung des Kreisamtes erfolgen. Am 22. Juli 1785 befahl der Kaiser, daß der Unfug der Einlegung der herrschaftlichen Jagdhunde bei den Untertanen allgemein abzustellen sei. Mit Patent vom 28. Februar 1786 wurde eine Jägereiordnung erlassen, ,um einerseits den Jagdeigentümern den billigen Genuß ihres Rech¬ tes zu erhalten, auf der andern aber dem allgemeinen Feld¬ bau die Früchte seines Fleißes gegen die ungemäßigte Jagd¬ lust3 sicherzustellen'. 1784. 17. 8. und 1787. 5. 7. schaffte der Kaiser den Zwang zur Abnahme des obrigkeitlichen Getränkes 1 Zirkulariensammelband aus den Jahren 1749—1785 in der Bibliothek des Regierungsarchives Salzburg. 2 Daher die Eintragungen ,das anvor leibrecht- nun erbrechtbare ... Gut' in den Grundbüchern von 1793/94. 8 Schon Kaiserin Maria Theresia hatte mit Patent 1770. 25. 8. verordnet, daß das Schwarzwild entweder vertilgt oder nur in verschlossenen, wohlverwahrten Tiergärten gehegt werde. Den Jagdinhabern wurde verboten, den Eigentümern der im Walde gelegenen Gründe die Zeit zum Heu- und Grumetmachen vorzuschreiben oder die Einholung ihrer Erlaubnis hierzu zu verlangen. Archiv. 99. Bd. II. Hälfte. 23