[753] 325 diesem zu täglichem Tagewerk verhalten, bis sie mit dem Ordal des feurigen Eisens (igniti ferramenti experimento) erwies, daß sie nur zinspflichtig und sonst frei sei. Milde lag überhaupt nicht im Geiste des Zeitalters, wie denn auch Bischof Hitto von Freising 818. 15. 9.1 vor dem Grafengericht zu Adalkareshusun feststellen ließ, daß Wald- perht, der eine.Freie (ingenua) geehelicht hatte, ein Leibeigener der Kirche sei. worauf diese, Ermanswind, dem Bischof ihre väterliche Erbschaft überwies und nur auf Lebenszeit zurück¬ empfing mit der Begünstigung, daß selbe auch noch auf 1 oder 2 ihrer Kinder als Leibgeding übergehen solle.1 Zum Schlüsse sei bemerkt, daß um 1200 zahlreiche Er¬ gebungen zur Zensualenpflicht an das Kloster Formbach in der diesem gegenüber liegenden Pf. Brunental, hauptsächlich von Frauen, besonders in Gaisberg, Leina, Wallesham, Sachsen¬ berg, Kinheim,2 stattgefunden haben. lb) Die Unfreien. Soweit unsere Quellen zurückreichen, finden wir auf bajuwarischem Boden die Unfreien. Zweifelsohne sind sie im Gefolge und als Knechte mit den Freien in das Land einge¬ wandert. Für diese rodeten sie den Wald und bebauten das Kulturland. Nur im Notfalle wird der freie Mann die Hand an Pflug und Axt gelegt haben, keinesfalls früher, als die zu¬ nehmende Ungleichheit des Grundbesitzes die minder Begüter¬ ten nötigte, selbst diese Arbeit zu übernehmen, wenn unfreie Arbeitskräfte nicht mehr ernährt werden konnten. Bis dahin aber sehen wir, daß jeder angesessene Gemeinfreie sein Gut durch Eigenleute bestellen ließ, der Begüterte liegendes Gut samt den eigenen Leuten veräußerte; denn der Leibeigene war eine Sache (mancipium), die ein Zugehör von Grund und Boden bildete;3 wurden ja im Verlaufe derZeit selbst die per¬ sönlich frei gebliebenen Parschalken mit den Gütern, auf welchen sie wirtschafteten, vertauscht und verkauft. Am besten 1 Biterauf, a. a. O. 345, 346 n. 401, 402. 2 O.-ö. TJ.-B. I. 754, 763; 761, 773; 761, 766, 768, 770; 775; 758, 759, 766, 771. 3 Selbst zu einer Überfuhr über den In (portus in utraque parte ripe Ini fluminis, Diupeshurvar vulgariter dictum) gehörte der Fährmann (ferge, nauta) Gotschalk. O.-ö. U.-B. I. 303.