[499] 71 II. Der Rotgau. Den Umfang des Rotgaus haben nacheinander Lang1 und Buchner2 zu bestimmen versucht, Graf Hundt3 ist einer Detail¬ frage näher getreten, ich selbst habe darüber, soweit es der¬ zeitigen oberösterreichischen Boden betrifft, im J. 1867/684 ge¬ handelt und im Gegensatze zu den beiden ersteren, welche den Instrom als Gaugrenze ansahen, den, wie ich glaube; überzeu¬ genden Nachweis geführt, daß der Rotahgau den In überschrit¬ ten, im Norden an die Donau und im Osten bis an die Roten- sala, d. h. bis an die Markungen des Traungaus sich erstreckt habe. Was die Südgrenze gegen den Matiggau anbelangt, so glaubte ich mit Rücksicht auf das scheinbare Alter der gemein¬ samen Grenze der Landgerichte Schärding und Ried diese für die Gaugrenze diesseits des In annehmen zu dürfen. Sie hätte demnach am In zwischen Obernberg und Reichersberg begon¬ nen, die Pfarren Münsteuer und Ort eingeschlossen, wäre ober¬ halb St. Martin auf den Antiesenbach getröffen, hätte diesen bis Utzenaich verfolgt, von welchem Punkte an die Grenzen der jetzigen Pf. Utzenaich, dann der Pfarren Antrichsfurt und Tais- kirchen auch die Gauvermarkung dargestellt hätten. Dieser Ansicht ist Lamprecht in seiner Spezialkarte des Matiggaus, unter Verzicht auf seine frühere Meinung, Menke in Blatt 36 von Spruners hist. Handatlas 3. Auflage, mit der Änderung beigetreten, daß er die Ortlichkeit Ostarunaha von 903 auf Osternach, Pf. Ort, bezog und demnach den ganzen Osternacher Bach zur nassen Grenze zwischen beiden Gauen machte. Da ich schon bei Verfassung der Erläuterungen5 zur Überzeugung gekommen war, daß das Landgericht Ried — das in den verschiedenen Teilungsverträgen bis über das J. 1332 hinaus nicht genannt wird — erst spät, vielleicht erst nach der Vereinigung von ganz Bayern unter Kaiser Ludwig nach dem Tode Herzogs Johann von Niederbayern (20. Dezem- 1 Baierns Gauen I. 137, 138. 2 Bairische Geschichte, Dokumentenband II. 45, 3 Rotgau und Quinzin- und Isengau in den Abhandl. der hist. Kl. der Münchner Akademie XIII. 45, 46. 4 Peuerbach S. 58—62. 6 S, 23 Sp. 2.